B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  85.  487

Speisen  und  Getränken  durch  sein  Personal  duldet  oder  veranlaßt.!)


Ohne  weiteres  ist  zuzugeben,  daß  man  nach  allgemeiner
Erfahrung  sich  von  einem  Wirt,  der  selbst  häufig  dem
übermäßigen  Genusse  geistiger  Getränke  fröhnt,  dessen
mit  erheblicher  Wahrscheinlichkeit  versehen  kann,  daß  er  geneigt
sein  würde,  auch  bei  seinen  Gästen  ein  Übermaß  im  Genusse
von  Spirituosen  zu  dulden,  sie  hierzu  vielleicht  sogar  zu  veranlassen
  und  auch  sonst  durch  Mißachtung  der  durch  Gesetz  und
Sitte  dem  Genusse  geistiger  Getränke  gezogenen  Schranken  der
Völlerei  Vorschub  zu  leisten.  Es  handelt  sich  hierbei  indessen
nicht  um  ein  in  jedem  Falle  unbedingt  und  gleichmäßig  zutreffendes
  logisches  Urteil,  sondern  um  ein  Erfahrungsurteil,
welches  im  einzelnen  Falle  sehr  wohl  eine  Widerlegung  erfahren
kann.  Es  kann  dem  Schankwirt  daher  nicht  versagt  werden,
darzutun,  daß  der  Schluß  von  seiner  Trunksucht  auf  eine  zukünftige
  Förderung  der  Völlerei  durch  die  Tatsachen  widerlegt
werde.  Dieser  Beweis  erscheint  erheblich,  da,  wenn  ihm  der
Nachweis  gelingt,  daß  er  bisher  trotz  seiner  zeitigen  Neigung
zum  übermäßigen  Spirituosengenuß  seine  Wirtschaft  ordnungsmäßig
  geführt  und  sich  dabei  keiner  Handlungen  oder  Unterlassungen
  schuldig  gemacht  hat,  welche  den  Vorwurf  begründen
können,  daß  er  unmäßigem  Genusse  geistiger  Getränke  Vorschub
geleistet  habe,  dies  für  die  Beurteilung  seines  zukünftigen  Verhaltens
  immerhin  wesentlich  ins  Gewicht  fallen  muß.  Die
Ablehnung  eines  solchen  Beweisantrages  enthält  mithin  einen
wesentlichen  Mangel  des  Verfahrens,  der  die  Aufhebung  des
angefochtenen  Urteils  und  Zurückweisuug  der  Sache  in  die  Vorinstanz
  rechtfertigt.:)  Es  handelt  sich  hierbei  um  die  Beurteilung
tatsächlicher  Verhältnisse,  welche  in  jedem  einzelnen  Falle  zu
verschiedenen  Ergebnissen  führen  kann.)

Förderung  des  verbotenen  Spiels  darf  angenommen
werden  nach  mehrmaliger  Bestrafung  wegen  Duldens  verbotenen

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Februar  vom  26.  November  1894,  PrBl.
1903,  Pr  VBl.  21  553,  v.  Kptz  Rspr.  16  321.
2.  Erg.  Bd.  465.  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Juni
2)  Erk.  d.  Oberverwaltungsgerichts  1902,  III  1111.