488  Spezieller  Teil.

Glückspiels.')  Einmalige  Duldung  unter  verzeihlichen  Umständen
genügt  nicht.82)

Förderung  der  Unsittlichkeit  liegt  vor  bei  Kuppelei  des
Wirts  oder  zufolge  Mangels  seiner  Aufsicht  von  seiten  seiner
Ehefrau,  bei  Duldung  von  unsittlichem  Verkehr  zwischen  Gästen
und  Kellnerinnen.)

Das  OVBG.  hat  in  Übereinstimmung  mit  der  vom  Minister
d.  J.  in  den  Erlassen  vom  27.  Januar  18724)  und  vom  18.  November
  18755)  vertretenen  Auffassung  die  Entziehung  der  Erlaubnis
  zum  Betriebe  der  Gastwirtschaft  usw.  auf  Grund  des
g  53  Abs.  2  in  Verbindung  mit  8  33  Abs.  2  Nr.  2  der  Reichsgewerbeordnung
  auch  wegen  Mangels  der  bei  der  Genehmigung
vorausgesetzten  Eigenschaften  des  Betriebslokals  als  zulässig
anerkannt,  dies  jedoch  nur  in  der  Beschränkung  einerseits,  daß
der  Mangel  durch  eine  freie  vertretbare  Handlung  oder  Unterlassung
  des  Betriebsinhabers  und  nicht  etwa  durch  einen  Zufall
oder  ein  anderes  von  seinem  Willen  unabhängiges  Ereignis
herbeigeführt  worden  ists)  und  andererseits,  daß  das  Lokal  eine
wesentliche  Anderung  erfahren  hat.7)  Als  eine  den  Antrag  auf
Entziehung  der  Erlaubnis  rechtfertigende  wesentliche  Anderung
des  Lokals  ist  die  dauernde  Entziehung  eines  nach  der  Genehmigungsurkunde
  für  den  Wirtschaftsbetrieb  bestimmten  Raumes
und  dessen  Verwendung  für  andere  Zwecke  erachtet,S)  während
es  für  zulässig  befunden  worden  ist,  die  Erweiterung  des  Betriebslokals
  durch  Ausdehnung  des  Betriebes  auf  andere  nicht
genehmigte  Räume  in  demselben  Gebäude  mittels  polizeilicher
Verfügung  auf  Grund  des  8  15  Abs.  2  der  RGewO.  zu
hindern.)

Im  Sinne  des  §  33  der  RGewo.  ist  es  selbstverständlich,
daß  die  Erlaubnis  zum  Wirtschaftsbetriebe  sich  auf  das  im
Zeitpunkte  der  Genehmigung  bestehende,  von  der  zuständigen

1)  Erk.  O#G.  vom  14.  März  5)  MstBl.  v.  J.  1876  S.  29.

1889.  hm-  10  400  s)  Entsch,  des  OV  G.  2  328,  4  318.
2  Ert.  d.  OVG.  vom  23.  Oktober  7)  Entsch.  8  275.
1893.  Geaer  15  124.  8)  Entsch.  10  247.

*)  Erk.  OVG.  vom  17.  März  ")  Entsch.  5  278  und  vgl.  Erk.  d.
1881,  *n*)  37  3  u.  vom  26.  Juni  OVG.  vom  3.  Mai  1897,  Entsch.  31
1888,  Pr  VBl.  9  292.

4  MstBl.  S.  8