B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  85.  489

Behörde  geprüfte  und  zugelassene  Lokal  bezieht,  und  daß  der
Betrieb  in  einem  anderen  Lokal  als  dem  genehmigten  gemäß
8  147  Nr.  1  aaO.  strafbar  ist,  sei  es,  weil  es  hierfür  der  besonderen
  Genehmigung  bedarf,  sei  es,  weil  hierin  eine  Abweichung
  von  den  in  der  Genehmigung  festgesetzten  Bedingungen
zu  finden  ist.  Die  Voraussetzung  für  die  Annahme  eines  anderen
Lokals  als  des  genehmigten  liegt  aber  nicht  bloß  dann  vor,
wenn  der  Betrieb  in  andere  Räume  verlegt  wird,  sondern  auch
dann,  wenn  das  Lokal  gegenüber  dem  Zustande  zur  Zeit  der
Genehmigung  ein  anderes  geworden  ist.  Wollte  man  letzteres
grundsätzlich  verneinen,  so  würde  man  zu  dem  offenbar  widersinnigen
  Ergebnis  gelangen,  daß  es  auf  das  Vorhandensein  der
erforderlichen  Eigenschaften  des  Lokals  nur  zur  Zeit  der  Genehmigung
  ankomme.  Die  Anderung  muß  indessen  selbstverständlich
  eine  wesentliche  sein,  und  zwar  in  dem  Sinne,  daß
sie  ihrer  Art  nach  bei  Prüfung  der  Frage,  ob  die  Genehmigung
zu  erteilen  sei,  irgend  wesentlich  in  Betracht  gezogen  werden
konnte.  Ob  dies  zutrifft,  ist  nach  den  Umständen  des  einzelnen
Falles  zu  beurteilen.  Grundsätzlich  ist  es  jedenfalls  nicht  ausgeschlossen,
  der  Erweiterung  des  Lokals  die  Bedeutung  beizumessen,
  daß  sie  die  Unzulässigkeit  des  Betriebes  nicht  bloß  in
den  neu  hinzugefügten  Räumen,  sondern  auch  in  dem  durch
die  Erweiterung  veränderten  Lokal  überhaupt  bis  zur  Beseitigung
der  Veränderung  zur  Folge  hat,  ebensowenig  aber  in  der
räumlichen  Beschränkung  des  Lokals  eine  Abweichung  von  dem
Zustande  zu  erblicken,  dessen  dauerndes  Vorhandensein  die
Voraussetzung  für  die  Wirksamkeit  der  erlangten  Genehmigung
gewesen  ist.  Dies  tritt  insbesondere  hervor  bei  Berücksichtigung
der  verschiedenartigen  Anforderungen,  die  an  das  Lokal  für
Gastwirtschaften  einerseits  und  Schankwirtschaften  andererseits
zu  stellen  sind.  Wäre  in  Fällen,  wo  die  Erlaubnis  zum  Betriebe
der  Gastwirtschaft  mit  Rücksicht  auf  das  Vorhandensein  von
Schank=  und  Fremdenzimmern  oder  auch  nur  von  letzteren
erteilt  ist,  auf  das  dauernde  Vorhandensein  von  Fremdenzimmern
  kein  Wert  zu  legen,  dann  wäre  es  gegen  die  Absicht
der  genehmigenden  Behörde  ermöglicht,  unter  dem  Namen  der
Gastwirtschaft,  weil  sie  begrifflich  das  Recht  zur  Schankwirtschaft
in  sich  schließt,  sich  das  Recht  zum  ausschließlichen  Betriebe  der