490  Spezieller  Teil.

Schankwirtschaft  unter  dem  Vorwande  zu  sichern,  Fremdenzimmer
  halten  zu  wollen.1)

Nicht  jede  Art  der  Benutzung  eines  durch  die  Konzession
zum  Gastwirtschaftsbetriebe  für  diesen  Betrieb  bestimmten
Raumes  zu  anderen  Zwecken  ist  dem  Unternehmer  als  eine
zur  Zurücknahme  der  Konzession  berechtigende  oder  gar  nötigende
Handlung  anzurechnen;  dazu  bedarf  es  vielmehr  einer  Benutzung,
durch  welche  der  Raum  dem  Gewerbebetriebe  entzogen,  d.  h.
die  Möglichkeit,  den  Raum  jederzeit  für  den  Gewerbebetrieb
zu  verwenden,  ausgeschlossen  oder  mindestens  beeinträchtigt
wird.2)

Das  OVG.  hat  daher  in  dem  Erk.  vom  28.  April  19048)
ausgesprochen,  daß  wegen  Mangels  der  bei  der  Genehmigung
vorausgesetzten  Eigenschaften  des  Betriebslokals  zwar  die  Fortsetzung
  des  Betriebes  der  Gastwirtschaft  untersagt,  eine
Klage  auf  Entziehung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  aber  nicht
erhoben  werden  kann.

Ein  Gastwirt  hatte,  der  ihm  erteilten  polizeilichen  Anweisung
zuwider,  in  einem  seiner  Gastzimmer  einem  Maler  aus  Schweden
mehrere  Monate  hindurch  Logis  gegeben,  aber  dergestalt,  daß
in  Ermangelung  eines  mündlich  oder  schriftlich  abgeschlossenen
Mietskontrakts  das  betreffende  Verhältnis  beiderseits  jeden
Augenblick  gelöst  werden  konnte.  Hierin  ist  nach  einem
Spezialerlaß  des  Ministers  des  Innern  vom  9.  Dezember
18844)  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  dem  Gastwirt  obliegenden
  Pflichten  überhaupt  nicht  zu  erblicken.  Fremde,  die
sich  an  einem  Orte  zu  einem  vorübergehenden,  wenngleich
im  voraus  auf  eine  Reihe  von  Monaten  berechneten  Aufenthalte
  niederlassen,  zögen  es  notorisch  sehr  häufig  vor,  in
einem  Gasthofe  zu  wohnen,  wo  sie,  wie  im  vorliegenden
Fall,  zugleich  die  Kost  erhalten  —  statt  ein  besonderes  Privatlogis
  zu  mieten.  Hier  komme  noch  hinzu,  daß  der  Aufenthalt
des  Malers  nach  der  Bescheinigung  des  derzeitigen  schwedisch-1)

  Erk.  d.  OBG.  vom  3.  Mai  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Ser-1897,
  Entsch.  31  295  und  ogl.  tember  1883,  Entsch.  10  247.
v.  Landmann,  GewO.  3.  Aufl.  1  3)  Pr  Vl.  25  796.
295/96.  MitBl.  S.  264.