B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  85.  491

norwegischen  Konsulats  nicht  von  vornherein  auf  so  lange  Zeit,
wie  er  gedauert  hat,  in  Aussicht  genommen  gewesen  sei.  Wenn
die  Polizeibehörde  bemerke,  es  habe  bei  der  Revision  der  Gastwirtschaft
  „den  Anschein“  gehabt,  als  ob  noch  zwei  fernere
Logierzimmer  sich  in  privater  Benutzung  des  Gastwirts  befänden,
  so  weist  der  Minister  dieserhalb  auf  die  Entscheidung
des  Kgl.  OVG.  vom  20.  September  1883  (10  249)  hin,
nach  welcher  nicht  jede  anderweite  Benutzung  eines  zum  Gastwirtschaftsbetriebe
  bestimmten  Raumes  einen  die  Zurücknahme
der  Konzession  (resp.  ein  polizeiliches  Zwangsverfahren)  rechtfertigenden
  Mangel  des  Lokals  in  sich  schließe,  sondern  nur  eine
solche  Benutzung,  durch  welche  der  Raum  dem  Gewerbebetriebe
entzogen,  d.  h.  die  Möglichkeit  ausgeschlossen  oder  mindestens
beeinträchtigt  würde,  den  Raum  für  den  Gewerbebetrieb  jederzeit
zu  verwenden.  Der  Minister  hat  deshalb  das  gegen  den  Gastwirt
  eingeleitete  polizeiliche  Exekutivverfahren  für  unzulässig
erachtet  und  die  Rückzahlung  der  bereits  eingezogenen  Exekutivstrafen
  angeordnet.1)

Ein  Grund  zur  Konzessionsentziehung  liegt  vor,  wenn  die
zur  Gastwirtschaft  bestimmten  Räume  anderweit  dauernd  vermietet
  werden.:)  Bloße  Anderungen  des  Betriebslokals
rechtfertigen  nicht  die  Zurücknahme  der  Genehmigung,  sondern
nur  polizeiliche  Untersagung  der  Betriebsfortsetzung.3)  Sind
die  Mängel  des  Lokals  durch  Naturereignisse  herbeigeführt,
so  kann  die  Konzession  nicht  entzogen  werden.  Das  Gesetz
verlangt  einen  ursächlichen  Zusammenhang  zwischen  dem
objektiven  Zustand  und  dem  Verhalten  des  Unternehmers.")

Der  Wirt  oder  Besitzer  eines  Lokals,  welcher  es  anderen
Personen  gegen  Miete,  auch  wenn  solche  für  das  Jahr  verabredet
  ist,  zu  Tanzbelustigungen  überläßt,  hört  nicht  auf,
dessen  Inhaber  zu  sein.5)  Über  Entziehung  einer  einem  Gast-1)

  Vgl.  Nr.  302  R.  u.  Stsanz.  v.  4)  Entsch.  des  OVG.  2  328  und

J.  1884.  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Juni  1878,
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Sep=  Entsch.  4  314.

tember  1883,  Entsch,  10  247.  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Januar
3)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Mai  1889,  Pr  Vl.  10  421.

19%  Entsch.  31  291  und  Pr  VBl.