492  Spezieller  Teil.

wirt  erteilten  Nachtragskonzession  vgl.  Erk.  des  OVG.  vom
20.  April  1903,  PrVBl.  25  96.

Die  Verhinderung  des  unerlaubten  und  strafbaren  Schankbetriebes
  mittels  Androhung,  Festsetzung  und  Vollstreckung  von
Exekutivstrafen  seitens  der  Polizeibehörde  ist  unzulässig.1)
Der  Polizeibehörde  bleibt  daher,  sofern  der  etwaige  weitere  Ungehorsam
  des  betreffenden  Schankwirts  gegen  ihr  Verbot  nicht
durch  fernere  gerichtliche  Bestrafungen  des  Schankwirts  nach
Maßgabe  des  §5  147  Nr.  1  der  GewO.  gebrochen  werden  sollte,
nur  die  Befugnis,  durch  Anwendung  unmittelbaren
Zwanges  (Wegnahme  der  Schankgeräte  usw.)  die  Ausübung
der  Schankwirtschaft  von  seiten  des  widerspenstigen  Schankwirts
zu  hindern  oder  aber  denselben  zur  Beseitigung  von  Einrichtungen
  anzuhalten,  welche  nur  dem  Betriebe  des  Schankgewerbes
  dienen.?)

Die  Polizeibehörde  überschreitet  ihre  Befugnisse  nicht,  wenn
sie  die  Einstellung  eines  Gewerbebetriebes,  zu  dem  nach  ihrer
pflichtmäßigen  Überzeugung  die  erforderliche  Genehmigung
fehlt,  trotz  abweichender  Entscheidungen  der  Strafgerichte
erzwingt.3)

g  86.

Ausübung  der  Konzession  durch  andere  Persönlichkeiten  als  den
Konzessionsinhaber.

1.  Die  Befugnisse  zum  stehenden  Gewerbebetrieb  können
durch  Stellvertreter  ausgeübt  werden;  diese  müssen  jedoch
den  für  das  in  Rede  stehende  Gewerbe  insbesondere  vorgeschriebenen
  Erfordernissen  genügen.4)

Alle  Kommentatoren  der  Reichsgewerbeordnung  stimmen
darin  überein,  daß  Stellvertreter  eines  Gewerbetreibenden  derjenige
  ist,  welcher  das  Geschäft  oder  einzelne  Zweige  desselben
im  Namen  und  auf  Rechnung  des  Inhabers  verwaltet,  d.  h.

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  Februar  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Oktober
1879.  Msse.  S  S.  232.  1904,  Pr  VBl.  26  923,  v.  Koptz  Rspr.
2  Erk.  OVG.  vom  9.  April  3.  Erg.  Bd.  566  und  ogl.  Entsch.  des.
1879,.  58  S.  236  und  Entsch.  5  O.  32  2
278,  9  280,  32  2  5  45  Gene.