B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  86.  493

Rechtsgeschäfte  für  denselben  abschließt,  und  zwar  nicht  einzelne,
ihm  nur  hin  und  wieder  übertragene,  sondern  alle,  welche  den
ganzen  Umfang  des  Gewerbes  oder  der  ihm  anvertrauten  Zweige
desselben  betreffen,  einschließlich  der  öffentlich-rechtlichen,  dem
Inhaber  zustehenden  oder  obliegenden  Befugnisse  und  Verpflichtungen.


Soweit  die  Tätigkeit  des  Stellvertreters  öffentlichrechtliche
  Verhältnisse  zum  Gegenstande  hat,  ist  er  der  Polizeibehörde,
  soweit  dieselbe  sich  auf  privatrechtliche  Geschäfte  erstreckt,
den  Mitgliedern  des  Publikums  an  Stelle  seines  Machtgebers
verantwortlich.  Ob  die  Polizeibehörde  seine  Zulassung  zur
Stellvertretung  zuvor  genehmigt  hat,  ist  für  die  Natur  des
zwischen  ihm  und  dem  Inhaber  des  Geschäfts  bestehenden
Rechtsverhältnisses  ohne  jede  Bedeutung,  zumal  der  Stellvertreter
  einer  vorgängigen  Erlaubnis  der  Polizeibehörde
in  gleicher  Weise  wie  der  Inhaber  nicht  bedarf.1i)  Zur  Aufhebung
  des  Stellvertretungsverhältnisses  ist  die  Polizei
befugt.  Daß  dies  indessen  ohne  völlige  Entfernung  des  Stellvertreters
  aus  dem  Schanklokale  unausführbar  sei,  kann  nicht
anerkannt  werden,  da  durch  fortgesetzte  Üüberwachung  und
wiederholte  Strafandrohung,  deren  Erlaß  nicht  nur  gegen  den
Inhaber  des  Lokals,  sondern  auch  gegen  den  gesetzlich  ungeeigneten
  Stellvertreter  zulässig  ist,?)  dieser  Zweck  sehr  wohl
erreicht  werden  kann.3)

Das  Bestehen  einer  Stellvertretung  im  Betriebe  der  Schankwirtschaft
  ist  weder  von  einer  Anmeldung  bei  der  Polizeibehörde,
noch"“)  von  einer  polizeilichen  Genehmigung  abhängig;)  die
Polizeibehörde  hat  vielmehr  nur  darüber  zu  wachen  —  eventuell
unter  Anwendung  von  Exekutivstrafen  —,  daß  als  Stellvertreter
nicht  eine  Person  bestellt  wird,  der  aus  den  in  &amp;  33
Absatz  2  unter  1  aaO.  bezeichneten  Gründen  die  Erlaubnis
zum  eigenen  Betriebe  des  bezüglichen  Gewerbes  versagt
werden  müßte.

1  pd.  4.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Dezember
)  Entsch.  d.  O#.  4  50  1878.  Entsch.  4  300.
)  Entsch,  des  OVG.  4  336.  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Februar

2)  Erk  d.  OVG.  vom  21.  No-  1890,  Entsch.  19  327  und  Erk.  d.
vember  1885,  Pr  Wl.  7  196  und  OWVG.  vom  13.  Mat  und  10.  Dezember
Entsch.  12  340.  1878,  Entsch.  4  294  und  300.