494  Spezieller  Teil.

Es  trifft,  wenn  der  Stellvertreter  bei  Ausübung  des
Gewerbes  polizeiliche  Vorschriften,  mit  denen  der  Verlust
der  Konzession  verbunden  ist,  mit  Vorwissen  des  Vertretenen
übertritt,  lediglich  diesen  der  Verlust  der  Konzession.  Geschieht
  die  Übertretung  ohne  Vorwissen  des  Vertretenen,  so  ist
der  letztere  bei  Verlust  der  Konzession  verpflichtet,  den  Stellvertreter
  zu  entlassen.:)

Das  Maß  der  polizeilichen  Verantwortlichkeit  eines
Schankwirts  für  die  Geschäftsführung  seines  Stellvertreters
  ergibt  sich  einerseits  aus  den  besonderen  Verpflichtungen
  der  Schankwirte,  andererseits  aus  §  151  Absatz  1
der  RGewO.  Die  Verpflichtung  des  Schankwirts,?2)  seinen
Gewerbebetrieb  nicht  zur  Förderung  der  Völlerei,  Hehlerei,
Unsittlichkeit  usw.  zu  mißbrauchen,  hat  zur  Folge,  daß  der
Schankwirt  für  die  sich  in  der  Richtung  der  Förderung  der
Völlerei  usw.  bewegenden  Handlungen  oder  Unterlassungen
seines  Stellvertreters  haftet,  wenn  ihn  (den  Schankwirt)  bei  der
Auswahl  des  Stellvertreters  der  Vorwurf  mangelhafter  Sorgfalt
  in  Bezug  auf  die  Verhütung  der  Völlerei  usw.  trifft.  —  Die
Entstehungsgeschichte  sowie  der  sachliche  Inhalt  des  §  151  der
Gewo.  berechtigen,  seine  Vorschriften  als  den  Ausfluß  allgemeiner
  grundsätzlicher  Auffassungen  über  die  polizeiliche  Verantwortlichkeit
  der  Gewerbetreibenden  für  die  dem  Stellvertreter
bei  Ausübung  des  Gewerbes  zur  Last  fallenden  Handlungen  und
Unterlassungen,  d.  h.  als  den  Ausfluß  der  Auffassung  anzuerkennen,
daß  der  Gewerbetreibende  zwar  nur  für  die  mit  seinem  Vorwissen
  von  dem  Stellvertreter  bei  Ausübung  des  Gewerbes
begangenen  Übertretungen  polizeilicher  Vorschriften,  für  solche
Übertretungen  aber  stets,  gleichviel,  ob  die  Übertretung  mit
Strafe  bedroht  ist  oder  nicht  und  ob  die  Vorschrift  durch  Gesetz
oder  in  sonstiger  Weise  (Polizeiverordnung)  erteilt  ist,  polizeilich
verantwortlich  ist;  ferner  daß  der  Gewerbetreibende  zur  Entlassung
  des  Stellvertreters  verpflichtet  ist,  wenn  er  nachträglich
von  solchen,  ohne  sein  Vorwissen  geschehenen  Handlungen  und
Unterlassungen  des  Stellvertreters  Kenntnis  erlangt,  an  welche,

1)  Zwel  Erk.  d.  OVG.  vom  *)  §§  33  und  53  aaO.
10.  Dezember  1878,  Eutsch,  4  300  u.