B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  86.  495

wenn  sie  von  dem  Gewerbetreibenden  begangen  wären,  der
Berlust  der  Konzession,  Approbation  oder  Bestallung  geknüpft
sein  würde.7)

Die  Polizeibehörde  ist  befugt,  unter  Zwangsandrohung
die  fernere  Belassung  einer  Persönlichkeit,  welche  den  Voraussetzungen
  des  §  45  der  GewO.  nicht  entspricht,  in  dem  Verhältnis
  als  Stellvertreter  zu  untersagen,  nicht  aber  seine  gänzliche
Entfernung  aus  dem  Schanklokale  zu  verlangen.  Die  Polizeibehörde
  ist  nicht  berechtigt,  einem  Gaste,  dessen  freie  Bewegung
nicht  auf  Grund  allgemeiner  polizeilicher  Bestimmungen  durch
besondere  Verbote,  z.  B.  Polizeiaufsicht,  beschränkt  ist,  den
Besuch  eines  Schanklokals  zu  untersagen,  und  ebensowenig  darf
dieselbe  nach  §  41  der  GewO.  den  Inhaber  in  der  freien  Wahl
seiner  Gewerbegehilfen  hindern.2)

Gegen  ungeeignete  Stellvertreter  einzuschreiten,  ist  Sache
der  Ortspolizeibehörde.3)  Die  Einstellung  ist  nur  mittels  untersagender
  Verfügung  erzwingbar,  welche  gegen  den  Vertretenen
wie  gegen  den  Vertreter  sich  richten  kann.4)  Die  persönlichen
Eigenschaften  müssen  sowohl  bei  dem  Inhaber  als  auch  bei
dem  Stellvertreter  vorliegen.  Wem  mangels  derselben  die
Erlaubnis  versagt  werden  muß,  der  kann  den  Betrieb  weder
durch  geeignete  Stellvertreter  ausüben,  noch  als  Stellvertreter
eines  anderen  fungieren.ö)

Die  Befugnis,  das  Schankgewerbe  durch  Stellvertreter
  auszuüben,  wird  vielfach  zu  Gesetzesumgehungen
gemißbraucht,  indem  unter  Verheimlichung  des  wirklichen
Sachverhaltes  der  Käufer,  Pächter  usw.,  der  das  Gewerbe  für
eigene  Rechnung  betreibt,  den  Behörden  gegenüber  als  Stellvertreter
  des  Verkäufers,  Verpächters  usw.,  der  sich  im  Besitze
der  Erlaubnis  gemäß  8  33  der  GewO.  befindet,  ausgegeben
wird.  Diesen  „Schiebungen“  ist  an  der  Hand  des  MstErl.  vom

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Februar  !)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Dezember

1890.  Entsch.  19  328/330.  1878,  Entsch.  4  329  und  vgl.  Entsch.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  No=  des  OVG.  12  339  und  19  327.

vember  1885,  Entsch.  12  339  und  vgl.  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  De-Entsch.

  4  335.  zember  1878,  Entsch.  4  333  und  vom

2)  MstErl.  vom  24.  Februar  1882,  19.  Februar  1894,  Entsch.  26  277.
MstBl.  S.  65  und  vom  15.  Mai  1884,
MstBl.  S.  239.