496  Spezleller  Teil.

24.  Februar  18821)  mit  Nachdruck  entgegenzutreten,  namentlich
dann,  wenn  solche  „Schiebungen“  erfolgen,  um  eine  Schankwirtschaft
  weiter  betreiben  zu  können,  für  welche  der  Käufer,
Pächter  usw.  voraussichtlich  die  Erlaubnis  gemäß  8  33  der
GewpO.  nicht  erhalten  würde.  Erleichtert  wird  die  Aussicht
wesentlich  durch  Erlaß  von  Polizeiverordnungen  oder  polizeilicher
Verfügungen,  worin  die  Schankwirte  verpflichtet  werden,  von
jeder  Stellvertretung  unter  Darlegung  des  obwaltenden  Rechtsverhältnisses
  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  erstatten.?)

In  der  zeitweiligen  Übertragung  der  Aussicht  über
das  Schanklokal  ist  eine  zeitweilige  Bestellung  eines  Stellvertreters
  im  Sinne  des  8  45  der  GewO.  nicht  zu  finden.  Im
Gegenteil  kann  aus  einer  solchen  Übertragung  der  Aufsicht  nur
der  Schluß  gezogen  werden,  daß  ein  Stellvertretungsverhältnis
nicht  vorliegt,  da  dem  Stellvertreter  schon  als  solchem  die  Aufsicht
  im  Schanklokale  zusteht  und  nicht  noch  besonders  übertragen
werden  kann.  Stellvertreter  eines  Gewerbetreibenden  ist  derjenige,
  welcher  das  Geschäft  oder  einzelne  Zweige  desselben  im
Namen  und  auf  Rechnung  des  Inhabers  verwaltet.  Hiernach
bildet  die  Übertragung  der  Leitung  des  Betriebes  durch  den
insoweit  ausscheidenden  Geschäftsherrn  an  einen  anderen  das
wesentlichste  Merkmal  der  Stellvertretung.83)

2.  Das  Gewerbe  der  Schankwirtschaft  darf  nach  dem  Tode
einer  zu  demselben  konzessioniert  gewesenen  Ehefrau  für
Rechnung  ihrer  minderjährigen  Kinder  durch  deren  Vater  als
Stellvertreter  fortgesetzt  werden.")

3.  Nach  dem  Tode  eines  Gewerbetreibenden  darf  das  Gewerbe
für  Rechnung  der  Witwe  während  des  Witwenstandes,  oder,
wenn  minderjährige  Erben  vorhanden  sind,  für  deren  Rechnung
durch  einen  nach  §  45  der  GewO.  gqualifizierten  Stellvertreter
betrieben  werden.  Dasselbe  gilt  während  der  Dauer  einer
Kuratel  oder  Nachlaßregulierung.)

Nach  einem  Spezialbescheide  des  Ministers  des  Innern  vom
19.  Juni  1883  ist  §  46  der  GewO.  dahin  auszulegen,  daß  die

1)  MstBl.  S.  65.  1900,  III  829,  Pr  VBl.  22  157,  v.  Kptz

2)  Erlaß  des  Ministeriums  des  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  409.

Innern  vom  13.  Dezember  1896,  II  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  De-14932.

  zember  1384,  Entsch.  11  324.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Mai  5)  §  46  GewO.