B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  86.  497

Witwe  eines  Gewerbetreibenden  während  des  Witwenstandes
  das  Gewerbe  ihres  verstorbenen  Ehemannes  auf  dessen
Konzession  nicht  nur  durch  einen  gualifizierten  Stellvertreter,
sondern  auch  in  eigener  Person  betreiben  darf,  sofern  sie  den
Anforderungen  entspricht,  welche  nach  §  45  der  GewO.  an  den
Stellvertreter  zu  stellen  sind.1)

Die  Berechtigung  der  Ehefrau  eines  Schankwirtes,  nach  dem
Tode  desselben  das  Gewerbe  für  eigene  Rechnung  zu  betreiben,?)
kann  weder  auf  Grund  von  Verschuldungen  des  Verstorbenen,
noch  auf  Grund  solcher  Handlungen  der  Witwe  entzogen  werden,
deren  diese  sich  vor  Erlangung  jener  Befugnis  schuldig  machte,
da  nicht  die  dem  Ehemann  erteilte,  durch  den  Tod  des  Inhabers
erloschene,  sondern  die  der  Witwe  kraft  Gesetzes  zukommende
Befugnis  in  Frage  steht.?)

Die  Witwe  ist  auch  in  dem  Falle  zum  Fortbetriebe  zuzulassen,
wenn  sie  mit  dem  Gesuch  um  selbständige  Genehmigung  zurückgewiesen
  ist.“)

Die  Witwe  ist  zur  Anzeige  verpflichtet.5)  Dierechtliche
Grundlage  des  nach  dem  Tode  des  konzessionierten  Gewerbetreibenden
  durch  dessen  Witwe  fortgesetzten  Gewerbebetriebes
bleibt  vor  wie  nach  die  dem  Gewerbetreibenden  erteilte  Konzession;
die  durch  letztere  dem  Ehemann  erteilte  Gewerbebefugnis  bleibt
auch  nach  dem  Tode  desselben  kraft  Gesetzes  zu  gunsten  der
den  Gewerbebetrieb  während  des  Witwenstandes  fortführenden
Witwe  rechtswirksam  in  dem  Sinne,  daß  nunmehr  die  Witwe
als  befugte  Inhaberin  des  genehmigten  Gewerbebetriebes  und
somit  der  Konzession  anzusehen  ist.  Hieraus  folgt  weiter,  daß
die  seinerzeit  dem  Ehemanne  erteilte  Konzession  und  damit
auch  die  Grundlage  für  die  Befugnis  der  das  Gewerbe  fortbetreibenden
  Witwe  zurückgenommen  werden  kann,  sobald  aus
Handlungen  oder  Unterlassungen,  welche  die  Witwe  nach  Erlangung
  der  Gewerbebefugnis  als  derzeitige  Inhaberin  des
konzessionierten  Gewerbebetriebes  begeht,  der  Mangel  derjenigen
Eigenschaften  klar  erhellt,  welche  bei  der  Erteilung  der  Ge-1)

  Nr.  243  R.  u.  Stsanz.  v.  J.  1883.  4)  Mitcr#l,  vom  9.  Februar  1885,

2)  §  46  der  GewO.  WMstBl.  S.

2)  Erk.  OVG.  vom  12.  Mai  5)  §  14  Gen.  und  Erk.  d.  KG.
1887,.  Feecsch  15  3419.  vom  6.  März  1884,  Entsch.  4  290.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  32