498  Spezieller  Teil.

nehmigung  nach  der  Vorschrift  des  Gesetzes  vorausgesetzt  werden
mußten.1)

Da  die  Erlaubnis  unteilbar  ist,  so  wirkt  die  Zurücknahme
gegenüber  der  Witwe  auch  gegen  die  schuldlosen  Mitinhaber.:)
  Wiederverheiratung  beendet  das  Recht  der
Witwe,  hat  jedoch  die  Witwe  persönlich  eine  Erlaubnis,  so  bleibt
sie  trotz  der  Heirat  bestehen.  Der  neue  Ehemann  kann,  wenn
er  geeignet  ist,  als  Stellvertreter  eintreten.

Ist  das  konzessionspflichtige  Gewerbe  auf  die  Witwe  allein
oder  auf  die  minderjährigen  Erben  allein  übergegangen,
so  kann  der  ausgeschiedene  Teil  es  nicht  ohne  neue  Konzession
wieder  übernehmen.  Mit  den  Worten  „der  Witwe  .  ..  oder
Erben“  im  §  46  der  RGew  O.  hat  nicht  zum  Ausdruck  gebracht
werden  sollen,  daß  eine  Fortsetzung  des  Betriebes  nur  für
Rechnung  des  einen  oder  des  anderen  Teiles  erfolgen  dürfe,
auf  gemeinschaftliche  Rechnung  aber  unzulässig  sei.  Da  der
Gesetzgeber  auch  die  Fälle,  in  denen  nur  eine  Witwe  oder  nur
minderjährige  Erben  vorhanden  sind,  treffen  wollte,  so  konnte
das  Wort  „oder"  nicht  etwa  durch  „und“  ersetzt  werden.  Der
mögliche  Zweifel,  ob  durch  die  Wortfassung  die  gemeinschaftliche
Fortsetzung  des  Betriebes  ausgeschlossen  werden  sollte,  hätte
also  nur  durch  einen  ausdrücklichen  Zusatz  etwa  dahin  „oder
für  Rechnung  beider  Teile“  beseitigt  werden  können.  Zu  einem
derartigen  Zusatze  lag  aber  ein  genügender  Anlaß  nicht  vor,  da
ohne  einen  besonderen,  gerade  im  Falle  des  §  46  maßgebenden
Grund  ohnehin  zu  einer  Auslegung  des  Gesetzes  dahin,  daß  der
Witwe  und  den  minderjährigen  Erben  gemeinsam  habe  verwehrt
werden  sollen,  was  jedem  von  ihnen  für  sich  ausdrücklich  eingeräumt
  war,  keine  ausreichende  Veranlassung  gegeben  sein
konnte.  Ein  derartiger  besonderer  Grund,  um  eine  solche  Auslegung
  zu  rechtfertigen,  ist  aber  nicht  vorhanden.  Im  Gegenteil
  sind  die  tatsächlichen  Verhältnisse  in  einer  überaus  großen
Anzahl  von  Fällen  so  gestaltet,  daß  nach  dem  Tode  des  Familienvaters
  die  Witwe  mit  den  minderjährigen  Kindern  in  ungeteilten
Gütern  sitzen  bleibt  und  ein  von  dem  Ehemanne  betriebenes

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  Dezember  2)  Val.  Entsch,  des  OVG.  14  317
1886,  Entsch.  14  315.