B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  87.  499

Erwerbsgeschäft  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  fortgesetzt  wird.
Daß  der  Gesetzgeber  dieser  den  Gewohnheiten  und  Rechtsanschauungen
  des  deutschen  Volkes  entsprechenden  Sitte  durch
die  Bestimmung  des  8  46  habe  entgegentreten  und  bei  Verlust
der  Wohltat  des  §  46  eine  sofortige  Auseinandersetzung  zwischen
der  Witwe  und  den  minderjährigen  Erben  wegen  des  Weiterbetriebes
  des  Gewerbes  habe  erzwingen  wollen,  dafür  liegen
keinerlei  Anhaltspunkte  vor.  Ein  solcher  dem  sonst  bestehenden
Rechte  durchaus  nicht  entsprechender  Eingriff  könnte  jedenfalls
nur  dann  als  gewollt  erachtet  werden,  wenn  ihm  ein  völlig
unzweideutiger  Ausdruck  im  Gesetz  gegeben  worden  wäre,  was
nicht  der  Fall  ist.  Der  8  46  steht  danach  der  gemeinsamen
Fortführung  des  Betriebes  durch  die  Witwe  und  die  minderjährigen
  Erben  nicht  entgegen.  Andererseits  ist  aber  allerdings
zutreffend,  daß,  wenn  einmal  das  Gewerbe  auf  die  Witwe
allein  oder  auf  die  minderjährigen  Kinder  allein  in  rechtsgültiger
Weise,  sei  es  durch  Erbauseinandersetzung,  einseitigen  Verzicht
oder  sonstwie,  übergegangen  ist,  eine  nochmalige  Sukzession  des
bereits  ausgeschiedenen  Teiles  derart,  daß  er  ohne  neue  Konzession
von  dem  anderen  Teile  das  Gewerbe  wieder  zu  übernehmen
befugt  wäre,  nicht  stattfinden  kann  und  insbesondere  auch  durch
die  Vorschrift  des  §  46  nicht  zugelassen  ist.1)

s  87.
Vorschriften  für  den  Betrieb  der  Gast=  und  Schankwirtschaften.

1.  Die  Polizeiverordnungen,  welche  die  Ausübung  des
Gewerbebetriebes  regeln,  sind  durch  die  Gewerbeordnung
nicht  außer  Kraft  gesetzt.:)  Die  Polizei  ist  zur  Untersagung
oder  Beschränkung  des  Ausschanks  und  Kleinverkaufs  von
Branntwein  im  Interesse  der  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen
Ruhe  und  Sicherheit  befugt.)  Polizeiverordnungen,  welche

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  Januar  2)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  4.  No-1899,
  Entsch.  34  313,  v.  Kptz  Rspr.  vember  1870,  JM  l.  S.  350  und
1.  Erg.  Bd.  410  und  vgl.  Erk.  d.  OVG.  MistBl.  f.  d.  i.  V.  v.  J.  1871  S.  13.
vom  15.  Dezember  1900,  Pr  VWBl.  22  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  November
56,  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  410.  1890,  Pr  VBl.  12  175.

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