500  Spezieller  Teil.

den  Betrieb  des  Schankgewerbes  an  Sonn=  und  Feiertagen
während  des  Hauptgottesdienstes  verbieten,  sind  ungültig.1)

Gewerbetreibende,  die  Gast=  oder  Schankwirtschaft  betreiben,
sind  verpflichtet,  ihren  Familiennamen  mit  mindestens  einem
ausgeschriebenen  Vornamen  an  der  Außenseite  oder  am  Eingange
der  Wirtschaft  in  deutlicher,  lesbarer  Schrift  anzubringen.?)
Die  Gastwirte  sind  zur  Auskunftserteilung  an  Gendarmen
verpflichtet.3)

Eine  Polizeiverordnung,  welche  den  Gast=  und  Herbergswirten
  vorschreibt,  ein  Fremdenbuch  zu  führen  und  darin
bestimmte  Angaben  über  die  persönlichen  Verhältnisse  der  von
ihnen  ausgenommenen  Fremden,  sowie  über  deren  Ankunft  und
Abreise  zu  machen,  ist  rechtsgültig.“)

Die  Gastwirte  können  durch  die  Ortspolizeibehörde  angehalten
werden,  das  Verzeichnis  der  von  ihnen  gestellten  Preise
einzureichen  und  in  den  Gastzimmern  anzuschlagen.  Diese
Preise  dürfen  zwar  jederzeit  abgeändert  werden,  bleiben  aber
solange  in  Kraft,  bis  die  Abänderung  der  Polizeibehörde  angezeigt
  und  das  abgeänderte  Verzeichnis  in  den  Gastzimmern
angeschlagen  ist.  Auf  Beschwerden  Reisender  wegen  Überschreitung
  der  verzeichneten  Preise  steht  der  Ortspolizeibehörde
eine  vorläufige  Entscheidung  vorbehaltlich  des  Rechtsweges  zu.5)
Die  Wirte  sind  berechtigt,  die  festgestellten  Preise  zu  ermäßigen.)
Wer  bei  dem  Betriebe  seines  Gewerbes  die  durch  die  Obrigkeit
oder  durch  Anzeige  bei  derselben  festgelegten  Taxen  überschreitet
oder  es  unterläßt,  das  gemäß  §  75  GewO.  vorgeschriebene
Verzeichnis  einzureichen,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  bis  zu
150  Mk.,  der  im  Unvermögensfalle  Haft  bis  zu  4  Wochen  zu
substituieren  ist.7)

Die  Gast=  und  Schankwirte  sind  nicht  mehr  zum  Halten  des
Amtsblatts  verpflichtet.5)

1)  Erk.  d.  KG.  vom  13.  Februar  Ober-rib.  vom  24.  November  1870,

1902,  Johow  21  C  98.  MstBl.  v.  J.  1871  S.  115  und
2)  §  15  a  der  GewO.  Oppenhoff  11  369.
3)  §  15  Gend  Instr.  vom  30.  De-  5)  §  75  GewO.
zember  1820,  GS.  v.  J.  1821  S.  1.  6)  §  79  GewO.
4)  Erk.  d.  NG.  vom  9.  Januar  7)  §  148  Ziffer  8  der  GewO.
1901,  S8.  1084,00,  Johow  21  C  14;  8)  §  3  Ges.  vom  10.  März  1873,
Pr  VBl.  B  374  und  vgl.  Erk.  d.  GS.  S.  41.