B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  87.  501

Über  die  polizeiliche  Befugnis,  dem  Grundstückseigentümer
die  im  Betriebe  seines  Gewerbes  als  Gast-  und  Schankwirt
gepflogene  Benutzung  des  Vorplatzes  zwischen  Straßen=  und
Baufluchtlinie  als  Halte-  und  Futterplatz  für  Fuhrwerke  und
Zugtiere  zu  untersagen,  vgl.  Erk.  vom  29.  Juni  1892  1)  und
MstErl.  vom  28.  November  1837,  v.  Kptz  Ann.  21  1075.

Automaten  sind  „offene  Verkaufsstellen“.  Die  dem  Wirt
gehörigen  sind  Bestandteile  des  Wirtschaftsbetriebes,  wenn  sie
zum  Wirtschaftsbetriebe  gehörige  Gegenstände  enthalten.)

Gastwirte  oder  sonstige  Personen,  welche  ihre  Lokale
Studenten  zur  Ausgleichung  ihrer  Rauphändel  mit  nicht
tödlichen  Waffen  einräumen,  sind  nach  einem  Urteil  des  Reichsgerichts,
  III.  Strafsenats,  vom  20.  Mai  1882,  zwar  nicht  wegen
Beihilfe  zum  Zweikampf  (da  im  Sinne  des  Strafgesetzbuchs
bei  der  Anwendung  nicht  tödlicher  Waffen  kein  Zweikampf
vorliegt),  wohl  aber  wegen  Teilnahme  an  den  bei  den
Schlägereien  verübten  Körperverletzungen,  Tötungen  usw.  zu
bestrafen.3)

Die  Besitzer  von  Bierdruckapparaten  sind  nicht  verpflichtet,
  die  durch  deren  periodische  Revisionen  auf  Anordnung
der  Polizeibehörden  entstandenen  Unkosten  zu  erstatten.“)

2.  Die  Schankgefäße,  welche  zur  Verabreichung  von  Getränken
  in  Gast=  und  Schankwirtschaften  dienen,  müssen  mit
einem,  den  Sollinhalt  bezeichnenden  Strich  (Füllstrich)  und  in
der  Nähe  dieses  Striches  mit  der  Bezeichnung  des  Sollinhalts
nach  Litermaß  versehen  sein.  Der  Bezeichnung  des  Sollgehalts
bedarf  es  nicht,  wenn  derselbe  ein  Liter  oder  ein  halbes  Liter
beträgt.  Zugelassen  sind  nur  Schankgefäße,  deren  Sollinhalt
einem  Liter  oder  einer  Maßgröße  entspricht,  welche  vom  Liter
aufwärts  durch  Stufen  von  ½  Liter,  vom  Liter  abwärts  durch
Stufen  von  Zehnteilen  des  Liters  gebildet  wird.  Außerdem
sind  zugelassen  Gefäße,  deren  Sollinhalt  ¼  Liter  beträgt.5)

1)  Pr  VBl.  14  17.  5)  §  1  Ges.,  betr.  die  Bezeichnung

2)  Vgl.  Entsch,  des  KG.  11  385.  des  RNaumgehalts  der  Schankgefäße

2)  Nr.  219  R.  u.  Stsanz.  v.  J.  vom  20.  Juli  1881,  RGBl.  S.  249,
1882.  und  vgl.  Art.  10  bis  12  der  Maß-4)

  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  Januar  und  Gewichts  O.  vom  17.  August  1868,
1897,  Entsch.  31  316.  BGBl.  S.  473.