502  Spezieller  Teil.

Die  Gefäße  dürfen  nur  mit  einem  Füllstrich  versehen  sein.:)
Der  durch  den  Füllstrich  begrenzte  Raumgehalt  eines  Schankgefäßes
  darf  bei  Gefäßen  mit  verengtem  Halse  höchstens  ½0
und  bei  anderen  Gefäßen  höchstens  ½0  geringer  sein,  als  der
Sollinhalt.:)  Gast=  und  Schankwirte  haben  gehörig  gestempelte
Flüssigkeitsmaße  von  einem  zur  Prüfung  ihrer  Schankgefäße
geeigneten  Einzel-  oder  Gesamtinhalt  bereit  zu  halten.3)  Gastund
  Schankwirte,  welche  den  vorstehenden  Vorschriften  zuwiderhandeln,
  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  100  Mark  oder  mit
Haft  bis  zu  vier  Wochen  bestraft.  Gleichzeitig  ist  auf  Einziehung
  der  vorschriftswidrig  befundenen  Schankgefäße  zu
erkennen,  auch  kann  die  Vernichtung  derselben  ausgesprochen
werden.4)

Das  MstRRstr.  vom  27.  April  18835)  überläßt  es  den  Gastund
  Schankwirten,  sich  auf  beliebige  Weise  die  Bezeichnung
der  in  Rede  stehenden  Gefäße  mit  dem  Sollinhalte  zu  verschaffen,
  wobei  es  selbstverständlich  ist,  daß  sie  für  die  Richtigkeit
  der  Bezeichnung  haften.  Die  Ortspolizeibehörden  sollen
eine  strenge  Kontrolle  über  die  Ausführung  des  Gesetzes  ausüben
  und  hierbei  ihre  Prüfung  sowohl  darauf,  ob  die  Schankgefäße
  die  in  §  1  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Bezeichnung  ihres
Sollinhalts  tragen,  als  auch  darauf  richten,  ob  die  Bezeichnung
des  Sollinhalts  innerhalb  der  im  §&amp;  3  des  Gesetzes  angegebenen
Fehlergrenzen  dem  wirklichen  Inhalte  der  Gefäße  entspricht.
Die  polizeilichen  Revisionen  werden  dadurch  erleichtert,  daß
nach  §  4  des  Gesetzes  die  Wirte  die  zur  Prüfung  der  Schankgefäße
  geeigneten  gestempelten  Flüssigkeitsmaße  bereit  zu  halten
haben.

Die  Kontrolle  wird  sich  außer  auf  das  dauernde  Vorhandensein
  einer  hinreichenden  Zahl  von  Apparaten  auch  darauf
zu  richten  haben,  daß  dieselben  überall  in  ordnungsmäßigem  Zustande
  erhalten  und  nach  Bedürfnis  ersetzt  werden.  Die  Schankgefäße
  sollen  überall  binnen  jedesmal  längstens  drei  Jahren
einer  Neuprüfung  unterzogen  werden.  Innerhalb  dieser  Grenze

1)  Erk.  d.  KG.  vom  28.  September  vom  12.  November  1891,  PrVBl.  13
1885,  MstBl.  v.  J.  1886  S.  7.  390.

2)  §  3  Ges.  vom  20.  Juli  1881.  4)  §5  aa-O.

3)  §  4  aaO.  und  vgl.  Erk.  d.  K.  5)  Mst  Bl.  S.  123.