B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  87.  503

sind  von  den  Regierungspräsidenten  die  den  Umständen  entsprechenden
  näheren  Anordnungen  zu  treffen.  Für  Ortschaften
bezw.  einzelne  Wirtschaften,  in  denen  sich  zahlreiche  Mängel
ergeben,  wird  selbstverständlich  eine  verschärfte  Kontrolle  Platz
zu  greifen  haben.:)

Es  ist  unzulässig,  einem  Gaste,  dessen  freie  Bewegung  nicht
auf  Grund  allgemeiner  polizeilicher  Bestimmungen  durch  besonderes
  Verbot  (z.  B.  Polizeiaufsicht)  beschränkt  ist,  den  Besuch
eines  Schanklokals  zu  untersagen.2:)  Eine  weitere  Ausnahme
besteht  in  Betreff  der  Trinker  auf  der  folgenden  Seite  508.
Die  Polizeibehörden  sind  nicht  berechtigt,  Gastwirte  im  Wege
der  Polizeiverordnung  zur  Aufnahme  aller  und  jeder  Fremden,
auch  solcher,  deren  Aufnahme  sie  vom  Standpunkte  ihres  Gewerbeinteresses
  aus  ablehnen  würden,  zu  verpflichten.8)

Der  Gast=  und  Schankwirt  hat  das  Recht,  jedem  Gaste
sein  Lokal  zu  verbieten.  Immer  hängt  es  von  dem  Willen
des  berechtigten  Inhabers  der  fraglichen  Lokalität  ab,  dem
Gaste  Aufnahme  zu  gewähren  oder  zu  verweigern,  die  Aufnahme
  für  eine  gewisse  Zeit  oder  auf  gewisse  Zwecke  zu  beschränken.
  Solange  jener  sich  nicht  ausdrücklich  oder  durch
konkludente  Handlungen  gebunden  hat,  dem  Gast,  sei  es  Unterkommen,
  sei  es  Beköstigung  zu  gewähren,  verweilt  der  letztere
„ohne  Befugnis“  und  ist  rechtlich  verpflichtet,  sich  auf  Aufforderung
  wieder  zu  entfernen.  Auch  wo  beispielsweise  der  Wirt
durch  Verabfolgung  von  Speise  oder  Trank  zum  Verzehren  in
seinem  Lokal  die  Befugnis  zum  vorübergehenden  Aufenthalt
einem  Dritten  eingeräumt  hat,  dauert  solche  Befugnis  zunächst
nicht  länger,  als  nach  billigem  Ermessen  und  vernünftiger  Auslegung
  des  beiderseitigen  Vertragswillens  zur  Erfüllung  des
vereinbarten  Zwecks  erforderlich  ist.  Ist  der  Zweck  erfüllt,  so
tritt  der  Inhaber  des  Lokals  auch  wieder  in  die  freie  Verfügungsgewalt
  zurück  und  ist  unbehindert,  das  längere  Verweilen
zu  versagen.“")

1)  Resk.  d.  M.  d.  J.  vom  14.  Ok=  1878,  Entsch.  82  359  und  MstErl.  vom

tober  1889,  II  13621.  25.  Oktober  1878,  Mst  Bl.  S.  248.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  No-  4)  Erk.  d.  RG.  vom  18.  Juli  1881,
vember  1885,  Pr  VBBl.  7  196  und  vgl.  Pr  VBl.  2  386  und  Selbstverw.  v.  J.
Entsch.  des  OVG.  4  335  1882  S.  11.

3)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  26.  Juni