504  Spezieller  Teil.

Es  steht  keinem  Gast  das  Recht  zu,  in  einem  Schank=  oder
Wirtschaftslokale  nach  eigener  Willkür  zu  verweilen,  vielmehr
  bleibt  der  Wirt  befugt,  das  längere  Verweilen  ihm  zu
versagen,  wenn  der  Zweck  des  Besuchs  und  der  Aufnahme  erfüllt
  ist  oder  ungebührliches  Betragen  des  Gastes  gegründeten
Anlaß  zu  seiner  Verweisung  aus  dem  Lokale  gegeben  hat.)

3.  Der  Erregung  ruhestörenden  Lärmes  macht  sich  ein
Gastwirt  nicht  schon  dadurch  schuldig,  daß  er  seine  Gäste  nicht
an  ruhestörenden  Lärm  hindert.  Hat  das  lebende  Wesen,
welches  den  Lärm  macht,  einen  eigenen  Willen,  dann  erregt
dieses  Wesen  aus  eigenem  Willen  den  Lärm,  und  derzjenige,
der  dieses  Wesen  veranlaßt,  den  Lärm  zu  erregen,  kann  nur
als  Anstifter  in  Betracht  kommen.)

4.  Die  Befugnis  zum  selbständigen  Betrieb  eines  stehenden
Gewerbes  begreift  das  Recht  in  sich,  in  beliebiger  Zahl  Gehilfen
  und  Arbeiter  jeder  Art  und,  soweit  die  Vorschriften
der  Gewerbeordnung  nicht  entgegenstehen,  Lehrlinge  anzunehmen.
  In  der  Wahl  des  Arbeits=  und  Hilfspersonals  finden
keine  anderen  Beschränkungen  statt,  als  die  durch  die  Gewerbe-Ordnung
  festgestellten.3)

Demgemäß  ist  die  Polizei  nicht  ermächtigt,  die  Schank=  und
Gastwirte  in  der  Wahl  der  Kellner  oder  Kellnerinnen  durch
polizeiliche  Verfügung  zu  beschränken  4)  und  dasselbe  gilt  für
die  Polizeiverordnungen,  die  ebensowenig  im  Widerspruch  mit
einem  allgemeinen  Gesetz  stehende  Anordnungen  enthalten
dürfen.5)

Im  Betriebe  von  Gast=  und  Schankwirtschaften  dürfen
Kinder  unter  12  Jahren  überhaupt  nicht  und  Mädchen  nicht
bei  der  Bedienung  der  Gäste  beschäftigt  werden.)

Über  die  Beschäftigung  von  Gehilfen  und  Lehrlingen
in  Gast=  und  Schankwirtschaften  hat  der  Bundesrat  unterm

1)  RG.  IV.  Strafsen.  vom  1.  Mai  Vgl.  Entsch.  d.  OV.  4  328.

1891,  Pr  Vl.  12  525.  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  Februar
2)  Erk.  d.  KG.  vom  9.  Dezember  1897,  Entsch.  32  290.
1895,  PrVBl.  17  447.  6)  §  7  Ges.,  betr.  Kinderarbeit  in

2)  §  41  Gew  O.  und  vgl.  Erk.  d.  gewerblichen  Betrieben  vom  30.  März
OVG.  vom  21.  November  1885,  1903,  Rel.  S  113,  und  pvgl.  auch
Pr  Wl.  7  196.  8  5  Abs.  2  daselbst.