B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  87.  505

23.  Januar  19021)  auf  Grund  des  8  120e  Abs.  3  Gew  O.  folgende
  Bestimmungen  erlassen:

„I.  1)  In  Gast=  und  in  Schankwirtschaften  ist  jedem  Gehilfen
und  Lehrling  über  sechzehn  Jahren  für  die  Woche  siebenmal
eine  ununterbrochene  Ruhezeit  von  mindestens  acht  Stunden
zu  gewähren.  Der  Beginn  der  ersten  Ruhezeit  darf  in  die  vorhergehende,
  das  Ende  der  siebenten  Ruhezeit  in  die  nachfolgende
Woche  fallen.

Für  Gehilfen  und  Lehrlinge  unter  sechzehn  Jahren  muß
die  Ruhezeit  mindestens  neun  Stunden  betragen.  Durch
Polizeiverordnungen  der  zum  Erlasse  solcher  Verordnungen
berechtigten  Behörden  kann  diese  längere  Ruhezeit  auch  für
Gehilfen  und  Lehrlinge  über  sechzehn  Jahre  vorgeschrieben
werden.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  in  Bade=  und
anderen  Kurorten  die  Ruhezeit  für  Gehilfen  und  Lehrlinge
über  sechzehn  Jahre  in  Gastwirtschaften  während  der  Saison,
jedoch  nicht  über  die  Dauer  von  drei  Monaten,  bis  auf  sieben
Stunden  herabzusetzen.  Neben  dieser  Ruhezeit  müssen  täglich,
abgesehen  von  den  Mahlzeiten,  Ruhepausen  in  der  Gesamtdauer
von  mindestens  zwei  Stunden  gewährt  werden.

2)  Der  Zeitraum  zwischen  zwei  Ruhezeiten,  welcher
auch  die  Arbeitsbereitschaft  und  die  Ruhepausen  umfaßt,  darf
in  den  Fällen  der  Ziffer  1  Absatz  1  höchstens  sechzehn  Stunden,
in  den  Fällen  der  Ziffer  I  Absatz  2  höchstens  fünfzehn  Stunden
und  in  den  Fällen  der  Ziffer  1  Absatz  3  höchstens  siebzehn
Stunden  betragen.

3)  Eine  Verlängerung  der  in  Ziffer  2  bezeichneten  Zeiträume
  ist  für  den  Betrieb  bis  zu  sechzigmal  im  Jahre  zulässig.
  Dabei  kommt  jeder  Fall  in  Anrechnung,  wo  auch  nur
für  einen  Gehilfen  oder  Lehrling  diese  Verlängerung  stattgefunden
  hat.

Auch  in  diesen  Fällen  muß  für  die  Woche  eine  Unterbrechung
durch  sieben  Ruhezeiten  von  der  vorgeschriebenen  Dauer  (Ziffer  1)
stattfinden.

1)  RGBl.  S.  33.