506  Spezieller  Teil.

4)  An  Stelle  einer  der  nach  Ziffer  1  zu  gewährenden  ununterbrochenen
  Ruhezeiten  ist  den  Gehilfen  und  Lehrlingen  in
jeder  dritten  Woche  einmal  eine  ununterbrochene  Ruhezeit  von
mindestens  vierundzwanzig  Stunden  zu  gewähren.

In  Gemeinden,  welche  nach  der  letzten  Volkszählung  mehr
als  zwanzigtausend  Einwohner  haben,  ist  diese  Ruhezeit  mindestens
in  jeder  zweiten  Woche  zu  gewähren.

In  denjenigen  Wochen,  in  welchen  hiernach  eine  vierundzwanzigstündige
  Ruhezeit  nicht  gewährt  zu  werden  braucht,  ist
außer  der  ununterbrochenen  Ruhezeit  von  der  vorgeschriebenen
Dauer  (Ziffer  1)  mindestens  einmal  eine  weitere  ununterbrochene
Ruhezeit  von  mindestens  sechs  Stunden  zu  gewähren,  welche
in  der  Zeit  zwischen  8  Uhr  morgens  und  10  Uhr  abends
liegen  muß.

5)  Die  Arbeitgeber  sind  verpflichtet,  ein  Verzeichnis  anzulegen,
  welches  die  Namen  der  einzelnen  Gehilfen  und  Lehrlinge
  enthalten  muß.  In  das  Verzeichnis  ist  für  jeden  einzelnen
  Gehilfen  und  Lehrling  einzutragen,  wann  und  für  welche
Dauer  eine  Ruhezeit  gemäß  Ziffer  4  gewährt  worden  ist.

Arbeitgeber,  welche  von  den  Bestimmungen  der  Ziffer  3
Gebrauch  machen,  sind  verpflichtet,  ein  weiteres  Verzeichnis
anzulegen,  in  welches  einzutragen  ist,  wann  Überarbeit  im  Betriebe
  während  des  Kalenderjahres  stattgefunden  hat.

Die  nach  Absatz  1,  2  zu  machenden  Eintragungen  haben
spätestens  am  ersten  Tage  nach  Ablauf  jeder  Woche  für  die
verflossene  Woche  zu  erfolgen.

Die  Verzeichnisse  sind  auf  Erfordern  den  zuständigen  Behörden
  und  Beamten  zur  Einsicht  vorzulegen.

6)  Gehilfen  und  Lehrlinge  unter  sechzehn  Jahren
dürfen  in  der  Zeit  von  10  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgens
nicht  beschäftigt  werden.  Außerdem  dürfen  Gehilfen  und
Lehrlinge  weiblichen  Geschlechts  zwischen  sechzehn  und
achtzehn  Jahren,  welche  nicht  zur  Familie  des  Arbeitgebers
gehören,  während  dieser  Zeit  nicht  zur  Bedienung  der  Gäste
verwendet  werden.

II.  7)  Als  Gehilfen  und  Lehrlinge  im  Sinne  dieser  Bestimmungen
  gelten  solche  Personen  männlichen  und  weiblichen