B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  87.  507

Geschlechts,  welche  im  Betriebe  der  Gast=  und  der  Schankwirtschaften
  als  Oberkellner,  Kellner  oder  Kellnerlehrlinge,  als
Köche  oder  Kochlehrlinge,  am  Buffet  oder  mit  dem  Fertigmachen
  kalter  Speisen  beschäftigt  werden.  Ausgenommen  sind
jedoch  Personen,  welche  hauptsächlich  in  einem  mit  der  Gastoder
  der  Schankwirtschaft  verbundenen  kaufmännischen  oder
sonstigen  gewerblichen  Betriebe  beschäftigt  werden,  sofern  ihre
tägliche  Arbeitszeit  in  diesem  Betriebe  anderweiten  reichsgesetzlichen
  Vorschriften  unterliegt.“

Die  Vorschrift  der  Ziffer  4  Abs.  1  und  2  der  Bundesratsverordnung
  vom  23.  Januar  1902,  RGBl.  S.  33,  über  die
Gewährung  einer  24  stündigen  Ruhezeit  für  die  in  Gast=  und
Schankwirtschaften  Angestellten  geht  nur  dahin,  daß  letztere
während  der  Ruhezeit  nicht  zu  gewerblichen  Arbeiten  herangezogen
  werden  dürfen.  Die  Befugnis  des  Prinzipals,  für  die
seiner  Hausgenossenschaft  angehörenden  Angestellten,  die  im
Interesse  der  Hausordnung  erforderlichen  Anordnungen
zu  treffen,  wird  dadurch  nicht  berührt;  nur  darf  den  Angestellten
nicht,  entgegen  den  Absichten  der  Verordnung,  der  Genuß  der
freien  Tage  dadurch  unmöglich  gemacht  werden.K2#)

Zur  Ausführung  der  Bundesratsbestimmungen  hat  der
Minister  d.  J.  unterm  12.  März  1902  eine  Anweisung  erlassen.2)

Hinsichtlich  der  Sonntagsruhe  bestimmt  §  105  i  der  Gew  O.,
daß  der  §  105a  Abs.  1  und  die  §  105b  bis  105g  auf  Gastund
  Schankwirtschaftsgewerbe  keine  Anwendung  finden.  Die
Gewerbetreibenden  können  die  Arbeiter  in  diesen  Gewerben
indessen  nur  zu  solchen  Arbeiten  an  Sonn=  und  Festtagen  verpflichten,
  welche  nach  der  Natur  des  Gewerbebetriebs  einen
Aufschub  oder  eine  Unterbrechung  nicht  gestatten.

5.  Die  Erlaubnis  zum  Betriebe  der  Schankwirtschaft  darf
nicht  an  die  Bedingung  geknüpft  werden,  daß  für  die  Gäste
im  Schanklokale  keine  weibliche  Bedienung  gehalten,  und
zwar  auch  dann  nicht,  wenn  der  die  Erlaubnis  Nachsuchende
mit  solcher  Einschränkung  einverstanden  ist.3)

)  Mstert  vom  30.  Juni  1903,  )  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  März
aaschl  168.  1884,  Entsch.  10  288  und  §  41  der
2)  midl.  S.  72.  GewO.