508  Spezieller  Teil.

Durch  die  tatsächliche  Verwendung  von  Frauenzimmern  zum
Bedienen  der  Gäste  wird  eine  Schankwirtschaft  zu  einem
Kellnerinnenlokal.  Es  ist  dabei  gleichgültig,  ob  die  Frauenzimmer
  zur  Bedienung  der  Gäste  besonders  engagiert  und  der
Polizeibehörde  als  Kellnerinnen  angemeldet  worden  sind.)

Gegen  eine  die  Sittlichkeit  des  Publikums  gefährdende
Kleidung  der  Kellnerinnen  einzuschreiten,  ist  die  Polizei  berechtigt.“)
  Ob  auf  Bällen  und  anderweit  ähnliche  oder  noch
anstößigere  Anzüge  getragen  werden,  ist  unerheblich.3)  Es  erscheint
  zulässig,  durch  eine  Polizeiverordnung  den  Kellnerinnen
das  Zusammensitzen  sowie  das  gemeinschaftliche  Essen  und
Trinken  mit  den  Gästen  zu  verbieten,  und  hierfür  sowohl
die  Wirte  als  auch  die  Kellnerinnen  verantwortlich  zu  machen.
Die  persönliche  Freiheit  der  Gewerbetreibenden  wird  nicht
beeinträchtigt  durch  die  Schranken,  welche  ihnen  bei  der  Ausübung
  ihres  Gewerbes  gezogen  werden.4)

Durch  Polizeiverordnung  kann  den  Inhabern  von  Schankwirtschaften,
  in  denen  weibliche  Personen  zur  Bedienung  der
Gäste  gehalten  werden,  das  Erwähnen  der  weiblichen  Bedienung
  in  den  Geschäftsankündigungen  nicht  verboten
werden,  denn  der  §  6e  hat  nur  den  Betrieb  und  Verkehr  in
den  Wirtschaften  selbst  zum  Gegenstande.  )

Ein  Muster  zu  Polizeiverordnungen  über  die  Ausübung  des
Gast-  und  Schankwirtschaftsgewerbes  mit  Kellnerinnenbedienung
ist  in  dem  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  9.  Dezember  1894,  11  14  405,
mitgeteilt.

6.  Eine  Polizeiverordnung,  welche  die  Ortspolizeibehörden
ermächtigt,  Schankwirten  die  Verabreichung  von  Branntwein
an  bestimmte,  ihnen  namhaft  gemachte  Trinker  zu  untersagen,
ist  rechtsgültig,  denn  sie  findet  ihre  gesetzliche  Unterlage  im
z  10  II  17  AL  R.,  in  Verbindung  mit  §#  440  II  8  ebenda

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  März  )  Erk.  d.  KG.  vom  12.  Dezember
1894,  III  352,  Pr  VBl.  15  174.  1892,  *i*i’-  14  384.
¾-  –  10  II  17  A  .  5)  Erk.  KG.  vom  3.  .
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Jum  1901,  S.  —5  Johow  21  C
1892,  Pr  WBl.  14  152  und  Entsch.  23  Pr  Wl.  23  374.

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