B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  87.  509

und  &amp;##  6  e  des  Polizeigesetzes  vom  11.  März  1850.1)  Den
Entwurf  einer  Polizeiverordnung,  betreffend  das  Verabreichen
von  geistigen  Getränken  an  Trunkenbolde  und  Schüler,  teilt
der  Mst  Erl.  vom  18.  November  19022)  mit.  Eine  Polizeiverordnung,
  welche  den  Schankwirten  allgemein  die  Verabreichung
  geistiger  Getränke  an  Angetrunkene  untersagt,  ist
ungültig.“)

Eine  Verabreichung  von  geistigen  Getränken  an  Trunkenbolde
  liegt  auch  dann  vor,  wenn  Wirte  oder  Branntweinverkäufer
  geistige  Getränke  an  Trunkenbolde,  welche  sich  außerhalb
des  Schanklokals  befinden,  durch  Mittelspersonen  wissentlich  oder
fahrlässig  verabfolgen.")

Das  an  Schankwirte  gerichtete  Verbot,  den  ihnen  von  der
Ortspolizeibehörde  als  Trunkenbolde  bezeichneten  Personen  den
Aufenthalt  in  der  Gaststube  zu  gestatten,  ist  nur  auf  solche
Personen,  welche  als  Schankgäste  erscheinen,  zu  beziehen.5)

Eine  Person  darf  polizeilich  für  einen  Trunkenbold  erklärt
werden,  wenn  sie  infolge  eines  dauernden  Hanges  zum  Genusse
geistiger  Getränke  diese  übermäßig  genießt.  Es  bedarf  nicht
der  Feststellung,  daß  der  Trinker  unfähig  ist,  dem  Hange  zu
widerstehen.  Der  Verwaltungsrichter  hat  zwar  nicht  die  Notwendigkeit
  oder  Angemessenheit  einer  polizeilichen  Verfügung,
durch  welche  jemand  als  Trunkenbold  erklärt  wird,  zu  prüfen,
wohl  aber  die  gesetzliche  Zulässigkeit  dieser  Verfügung,  die  nur
vorliegt,  wenn  Störungen  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung
durch  den  Trunkenbold  zu  befürchten  sind.“)

Über  die  Entmündigung  von  Trinkern  vgl.  §  6  Ziffer  3
des  BGB.

Die  Bekämpfung  des  übermäßigen  Alkoholgenusses
behandelt  der  Mst  Erl.  vom  28.  April  1903,  Mst  Bl.  S.  123.

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  November
  1892,  Pr  VBl.  14  165  und
vgl.  MsDt  Erl.  vom  24.  Dezember  1841,
MstBl.  v.  J.  1842  S.  16;  Erk.  d.
Ober  Trib.  vom  30.  Mai  1856,

4)  Erk.  —T  vom  *  Oktober
1888,  Döerd#  f.  Entsch.  d.  KG.  10
Nr.  115  273  und  Pr  Wl.  13  21.

5)  Erk.  KG.  vom  20.  Februar
1890,.  Iare.  f.  Entsch.  des  .  10

Goltd  Arch.  4  268  und  MstErl.  vom
18.  November  1902,  Mst  Bl.  S.  228.
)  Mst  Bl.  S.  228.
2)  Ert.  .  .  vom  19.  Mai  1904,
DJ.  S

Nr.  116  S  275  und  Pr  Vl.  13  21.

s)  Erk.  d.  OG.  vom  31.  Januar
1905,  PrVBl.  26  769,  v.  Kptz  Rspr.
3.  Erg.Bd.  527.