510  Spezieller  Teil.

Über  die  Aufgaben,  welche  der  Schule  bei  der  Bekämpfung
der  Trunksucht  zufallen,  und  über  die  Mittel,  durch  welche  die
Erfüllung  dieser  Aufgaben  anzustreben  ist,  verbreitet  sich  der
MstErl.  vom  31.  Januar  1902,  Mst  Bl.  f.  Mediz.-Angel.  S.  97.
Eine  Polizeiverordnung,  welche  den  Schankwirten  jeden  kreditweisen
  Verkauf  von  Branntwein  verbietet,  ist  ungültig.
Das  Verbot  des  kreditweisen  Verkaufs  von  Branntwein  ist  nur
insoweit  gerechtfertigt  und  zulässig,  als  damit  der  Trunksucht
entgegengetreten  werden  soll.1)

7.  In  Bezug  auf  die  Frage,  unter  welchen  Voraussetzungen
Zechprellereien  (d.  h.  das  Zechen  in  einem  Wirtshaus,  ohne
die  gemachte  Zeche  bezahlen  zu  können)  als  Betrug  zu  bestrafen
  sind,  hat  das  Reichsgericht,  II.  Strafsenat,  durch  Urteil
vom  3.  Januar  1881  folgende  Grundsätze  aufgestellt:  Macht  ein
Fremder  in  einem  Wirtshaus  eine  Zeche,  ohne  die  Mittel  zur
Bezahlung  der  Zeche  zu  besitzen,  so  begeht  der  Zecher  dadurch
keinen  Betrug,  wenn  er  bei  der  Bestellung  der  Zeche  und
während  des  Zechens  weder  durch  Worte  noch  durch  sein
sonstiges  Verhalten  den  Irrtum  erregt  hat,  er  wolle  und  könne
bezahlen.  Das  bloße  Verschweigen  der  Tatsache,  daß  er  kein
Geld  habe,  genügt  nicht,  um  ihn  wegen  Betruges  zu  bestrafen.
Außert  er  dagegen  die  Absicht,  bezahlen  zu  wollen,  oder  sucht
er  durch  ein  positives  Verhalten  die  irrtümliche  Meinung  zu
erregen,  daß  er  zahlungsfähig  sei,  so  macht  er  sich  des  Betruges
  schuldig.2)

8.  Polizeistunde.  Polizeiliche  Anordnungen  über  die  Festsetzung
  einer  bestimmten  Zeit,  bis  zu  welcher  das  Gast=  oder
Schankgewerbe  am  Abend  ausgedehnt  werden  darf,  erscheinen
zulässig.3)  Die  Festsetzung  einer  Polizeistunde  hat  immer  einen
gesetzmäßigen  Wirtschaftsbetrieb  zur  Voraussetzung.4)

Polizeiverordnungen  über  die  Polizeistunde  sind  keine
selbständigen  Polizeistrafverordnungen  im  Sinne  des  §  3

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  März  1877,  Entsch.  2  390  und  Erk.  d.  KG.
1897,  Entsch.  32  287,  v.  Kptz  Rspr.  vom  7.  März  1889,  Entsch.  9  170  und
1.  Erg.  Bd.  391  und  vgl.  Erk.  d.  KRG.  8  365  des  StfGB.
vom  15.  Oktober  1888,  Johow  8  150.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Oktober

#n  e)  Nr.  65  R.  u.  Stsanz.  v.  J.  1881.  1902,  Entsch.  42  279,  v.  Kptz  Rspr.

3)  Erk.  d.  OVG#  vom  21.  März  2.  Erg.  Bd.  452.