B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  87.  511
Polizeiverwaltungsgesetzes  vom  11.  März  1850,  sondern  nur
Anordnungen  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  über  die  zu
beobachtende  Polizeistunde,  welche,  da  sie  nur  den  Rahmen  des
durch  den  §  365  Stf  GB.  mit  Strafe  bedrohten  Tatbestandes
ausfüllen,  den  für  die  Polizeistrafverordnungen  gegebenen
Formvorschriften  nicht  unterliegen.:)

In  Preußen  kann  auch  für  Speisewirtschaften,  in  welchen
Getränke,  insbesondere  Spirituosen,  nicht  verabreicht  werden,
eine  Polizeistunde  durch  Polizeiverordnung  festgesetzt  werden,
denn  §  6e  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850  zählt  zu  den
Gegenständen  polizeilichen  Verordnungsrechts  „die  Wein-,  Bierund
  Kaffeewirtschaften  und  sonstigen  Einrichtungen  zur  Verabreichung
  von  Speisen  und  Getränken.“2)

Das  Kammergericht  hat  wiederholt  ausgesprochen,  daß
Polizeiverordnungen,  welche  die  Polizeistunde  festsetzen,  auch
für  Bahnhofsrestaurationen  insoweit  Gültigkeit  haben,  als
das  daselbst  verkehrende,  nichtreisende  Publikum  in  Betracht
kommt.  Diese  Auffassung  steht  weder  mit  §  14  des  Eisenbahnbetriebs-Reglements
  vom  20.  April  1878,  noch  mit  8  66  des
Bahnpolizei-Reglements  vom  30.  November  1885,  noch  endlich
mit  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands
vom  5.  Juli  1892,  von  der  die  &amp;#  70  und  71  hier  in  Betracht
kommen,  in  Widerspruch,  denn  die  Amtstätigkeit  der  Bahnpolizeibeamten
  erstreckt  sich  auf  die  Bahn  und  ihre  Anlagen
nur  insoweit,  „als  solches  zur  Handhabung  der  für  den  Eisenbahnbetrieb
  geltenden  Polizeiverordnungen  erforderlich  ist,“?)  schließt
also  jedenfalls  die  Wirksamkeit  polizeilicher  Anordnungen  der
Regierung  oder  der  Polizeibehörden  in  Angelegenheiten,  die
jenes  Gebiet  nicht  berühren,  durchaus  nicht  aus.4)

Die  Polizeistunde  gilt  auch  für  öffentliche  Versammlungen.ö)


1)  Erk.  d.  KG.  vom  18.  Januar  1891,  Jahrb.  f.  Entsch.  des  KG.  12

1892,  Jahrb.  f.  Entsch.  des  KG.  12
Nr.  40  S.  169  und  Pr  Wl.  14  408.
2)  Erk.  d.  KG.  vom  7.  Juni  1900,
D  JB.  1900  S.  531;  Pr  VBl.  22  320.
*)  §  70  Betriebs  O.
4)  Erk.  d.  RKG.  vom  1.  Februar
1900,  DJZ.  S.  397,  Pr  VBl.  22  320
und  vgl.  Erk.  d.  RG.  vom  1.  Oktober

Nr.  50  S.  183  und  Pr  Wl.  14  409.
Über  die  Bedeutung  der  Polizeistunde
für  Bahnhofsrestaurationen  vgl.  die
Aussätze  von  Weber  und  Gerland
im  Pr  WBl.  26  Shh  und  955.

5)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  Mai
1897.  Entsch.  32  392,  v.  Koptz  Rspr.
1.  Erg.  Bd.  507.