512  Spezieller  Teil.

Eine  polizeiliche  Verfügung,  welche  einem  Gastwirt  verbietet,
auf  seiner  Kegelbahn  nach  10  Uhr  abends  kegeln  zu  lassen,
rechtfertigt  sich  durch  die  mit  der  Störung  der  Nachtruhe  verbundene
  Gesundheitsgefahr.  Bei  den  gesteigerten  Anforderungen,
  die  das  heutige  Erwerbs-  und  Verkehrsleben  an
die  Kräfte  und  die  Gesundheit  der  Menschen,  zumal  in  größeren
Städten  stellt,  ist  die  tunlichste  Sicherung  der  Nachtruhe  gegen
lärmende  Geräusche  ein  dringendes  Erfordernis  im  Interesse
der  Gesundheit.  Es  kann  auch  nicht  darauf  ankommen,  ob
durch  das  Geräusch  einzelne  Nachbarn  nicht  in  ihrem  Schlaf
gestört  werden.  Es  genügt  vielmehr,  daß  dies  bei  zahlreichen
anderen,  weniger  widerstandsfähig  veranlagten  Personen  der
Fall  ist.1)  Endlich  läßt  sich  auch  dagegen  eine  begründete  Einwendung
  nicht  erheben,  daß  als  Zeitpunkt  für  die  Beendigung
des  Kegelns  10  Uhr  abends  festgesetzt  worden  ist,  da  diese
Stunde  auch  heute  noch  in  weiten  Kreisen  die  für  den  Beginn
der  Nachtruhe  maßgebende  ist.2)

Durch  eine  Polizeiverordnung  kann  der  Ortspolizeibehörde
die  Ermächtigung,  die  für  den  Betrieb  der  Schankwirtschaft
(und  zwar  für  Anfang  und  Schluß  desselben)  als  Regel  festgesetzte
  Zeit  (Polizeistunde)  hinsichtlich  einzelner  Gewerbetreibender
  ausnahmsweise  zu  erweitern  oder  einzuschränken,
  wirksam  erteilt  werden.  Ob  von  dieser  Befugnis
  im  einzelnen  Falle  in  gleichmäßiger  und  zutreffender
Weise  Gebrauch  gemacht  wird,  ist  nicht  Sache  richterlicher  Beurteilung,
  sondern  unterliegt  nur  der  Prüfung  und  Entscheidung
im  geordneten  Beschwerdewege.)

Die  Bewilligung  von  Ausnahmen  von  der  allgemeinen
Polizeistunde  ist  in  das  freie  Ermessen  der  Ortspolizeibehörde
gestellt.  Demgemäß  kann  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  nur  dann  von  Erfolg  sein,  wenn  sich  ergibt,  die  Verfügung
  der  Polizei  überschreite  die  ihrem  Ermessen  gezogenen
Grenzen,  beruhe  nicht  auf  objektiven  polizeilichen  Motiven,

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  Dezember  8)  Erk.  des  Kammergerichts  vom
1890,  Pr  WBl.  12  353  und  27  855.  7.  März  1889;  Jahrb.  f.  Entsch,  des
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Oktober  Kammergerichts  9  Nr.  52  S.  170  und
1900,  I11  1725,  Pr  WBl.  22  146,  v.  Kotz  Pr  VBl.  11  461.
Rspr.  1.  Erg.  Bd.  100.