B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  87.  513

sondern  auf  Willkür  oder  sonstiger  Pflichtwidrigkeit  der  Behörde.:)


Die  gewährte  Erlaubnis  zur  Ausübung  des  Schankgewerbes
über  die  allgemein  festgesetzte  Polizeistunde  hinaus  darf  nur
aus  Rücksichten  polizeilicher  Art,  deren  Wahrung  das  Amt
der  Polizeibehörde  ist,  entzogen  werden  und  nicht  schon  zu
dem  Zwecke,  die  Nachbarschaft  vor  Belästigungen  zu  schützen.2)
Die  Hinausrückung  der  Polizeistunde  darf  davon  abhängig  gemacht
  werden,  daß  der  Schankwirt  weibliche  Bedienung
nicht  hält.)  ·

Eine  besonders  verlängerte  Polizeistunde  wird  regelmäßig
für  ein  Lokal  nicht  über  die  Dauer  der  Wirtschafts—
führung  des  Wirts  hinaus  bewilligt;  sie  erlischt  deshalb,
wenn  die  Wirtschaft  in  andere  Hände  übergeht,  und  lebt  auch
nicht  wieder  auf,  wenn  der  frühere  Wirt  die  Wirtschaft  demnächst
  wieder  übernimmt.*)

Für  die  Bestimmung  der  allgemeinen  Polizeistunde  kommen
ebenso  wie  für  die  Erlaubnis  zu  ihrer  Überschreitung  die  allgemeinen
  polizeilichen  Gesichtspunkte  der  öffentlichen  Ordnung
und  Sittlichkeit  in  Betracht.  In  Rücksicht  auf  letztere  muß
insbesondere  der  Völlerei  zur  Nachtzeit  vorgebeugt  werden,  im
Interesse  der  ersteren  ist  z.  B.  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  Ruhestörungen
  auf  der  Straße  und  für  die  Bewohner  der  Nachbarschaft
  vermieden  werden.  Eine  vollständige  Beachtung  dieser
Gesichtspunkte  kann  sehr  wohl  dazu  führen,  daß  die  Polizei  in
der  Verlängerung  der  Polizeistunde  für  einzelne  Räumlichkeiten
  eines  größeren  Lokals  keine  Beeinträchtigung  der
öffentlichen  Ordnung  und  Sittlichkeit  erblickt,  dagegen  für  beide
eine  Gefährdung  befürchtet,  sobald  das  ganze  Lokal  über  die
allgemeine  Polizeistunde  hinaus  der  Benutzung  zum  Betriebe
des  Schankgewerbes  freigegeben  würde.  Schon  die  Erwägung,
daß  mit  der  Freigabe  aller  Räumlichkeiten  eines  größeren
Lokals  die  Gelegenheit  zum  Verweilen  in  einer  Schankstätte

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  15.  April  1901,  Entsch.  39  294,  v.  Kptz  Rspr.
1902,  Entsch.  41  416,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  454.
2.  Erg.  Bd.  570,  Erk.  vom  21.  März  „)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  April
1877,  Entsch.  2  390  und  vom  17.  De=  1881,  Entsch.  7  305.
zember  1881,  Entsch.  9  404.  ")  Erk.  d.  KG.  vom  15.  März
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Februar  1900,  Pr  VBl.  22  320.

v.  Arnstedt,,  Polizeirecht.  II.  33