514  Spezieller  Teil.

für  einen  größeren  Personenkreis  geboten  und  damit  die
Völlerei  erleichtert  wird,  kann  in  Verbindung  mit  einer  Rücksichtnahme
  auf  das  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zu  beurteilende
Bedürfnis  zum  Wirtshausbesuch  Anlaß  bieten,  nur  eine  beschränkte
  Zahl  von  Räumen  von  der  Beobachtung  der
allgemeinen  Polizeistunde  auszunehmen.  Ebenso  läßt  sich
denken,  daß  bei  einem  weit  ausgedehnten  Lokale  durch  Freigabe
  sämtlicher  Räume  zur  Benutzung  über  die  allgemeine
Polizeistunde  hinaus  Ruhestörungen  eintreten  können,  die  nicht
zu  befürchten  sind,  wenn  nur  in  einzelnen  Räumen  länger
geschänkt  werden  darf,  als  die  allgemeine  Polizeistunde  gestattet.1)


Es  erscheint  zulässig,  die  Polizeistunde  in  einem  einzelnen
Falle  durch  Verfügung  auf  eine  besonders  frühe  Zeit  festzusetzen.:)
  Sie  kann  auch  für  bestimmte  Kategorien  von
Personen,  z.  B.  fremde,  nicht  ansässige  Arbeiter  besonders
festgesetzt  werden.)

Die  Gültigkeit  einer  polizeilichen  Verfügung,  durch  welche
für  ein  einzelnes  Schanklokal  die  Polizeistunde  festgesetzt
wird,  d.  h.  durch  welche  als  Ausführungsverfügung  einer  rechtsgültig
  erlassenen  Polizeiverordnung,  und  zwar  innerhalb  derjenigen
  Grenzen,  welche  diese  Verordnung  dem  einseitigen,
pflichtmäßigen  Ermessen  der  Polizeibehörde  gestattet  hat,  für
einen  einzelnen  Schankwirt  die  sonst  festgesetzte  allgemeine
Polizeistunde  ausnahmsweise  beschränkt  (oder  erweitert)
wird,  ist  von  der  Beobachtung  der  in  §  5  des  Polizeiverwaltungsgesetzes
  vom  11.  März  1850  vorgesehenen  Formen  einer  örtlichen
  Polizeiverordnung  nicht  abhängig.“)

Von  den  Voraussetzungen,  unter  denen  die  Polizeistunde
für  eine  Schankwirtschaft  herabgesetzt  werden  kann,  handelt
Erk.  des  OVG.  vom  21.  September  1903,  Entsch.  44  342.

Für  geschlossene  Gesellschaften  oder  Vereine,  auch
wenn  sie  zur  entgeltlichen  Verabfolgung  von  Getränken  der
Konzession  bedürfen,  kann  eine  Polizeistunde  nicht  festgesetzt

)  Erk.  d.  OVG.  vom  15.  April  ")  Erk.  d.  KG.  vom  19.  März
1902,  Entsch.  41  415,  v.  Kptz  Rspr.  1896,  Entsch.  18  224.

2.  Erg.  Bd.  570.  4)  Erk.  d.  KG.  vom  21.  Juni  1888,

*)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  November  Entsch.  d.  K  G.  8  147  u.  Pr  VBl.  10  439.
1896,  Pr  Bl.  18  188.