B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  87.  515
werden..)  Sie  gilt  auch  nicht  für  Logiergäste.,)  Ist  eine
Polizeistunde  durch  Polizeiverordnung  nicht  festgesetzt,  so  darf
eine  solche  für  einen  einzelnen  Wirt  durch  polizeiliche  Verfügung
nicht  nach  freiem  Ermessen,  sondern  nur  dann  festgesetzt  werden,
wenn  besondere  Gründe  dies  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen

  Ordnung  erforderlich  machen.)

Wer  in  einer  Schankstube  oder  an  einem  böffentlichen.
Vergnügungsorte  über  die  gebotene  Polizeistunde  hinaus.
verweilt,  ungeachtet  der  Wirt,  sein  Vertreter  oder  ein  Polizeibeamter
  ihn  zum  Fortgehen  aufgefordert  hat,  wird  mit  Geldstrafe
  bis  zu  15  Mark  bestraft.  Der  Wirt,  welcher  das  Verweilen
  seiner  Gäste  über  die  gebotene  Polizeistunde  hinaus
duldet,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark  oder  mit  Haft  bis
zu  14  Tagen  bestraft.“)

Hat  der  Schankwirt  wirksam  Polizeistunde  geboten,  so  ist
es  auch  seine  Pflicht,  dieser  Anordnung,  wenn  sie  nicht  befolgt
wird,  was  er  zu  überwachen  hat,  durch  kdie  verfügbaren
Mittel  den  erforderlichen  Nachdruck  zu  geben.ö)  Die  an  die
Schankstube  anstoßende  Küche  nimmt  dadurch,  daß  die
Gäste  nach  Verkündigung  der  Polizeistunde  dort  verweilt
haben,  den  Charakter  einer  Schankstube  an.)

9.  Nach  neuerem  Reichsrecht  bedürfen  Schankwirte  zur
gewerbsmäßigen  Veranstaltung  von  öffentlichen  kinstrumental-musikalischen
  Vorträgen  in  den  Schanklokalen  keiner
Erlaubnis,  insbesondere  nicht  einer  solchen,  von  welcher  mittels
älterer  Polizeiverordnung  die  Veranstaltung  abhängig  gemacht  war.
Der  §  33a  der  GewO.  stellt  die  gewerbsmäßige  öffentliche  Veranstaltung
  von  Singspielen,  Gesangs=  und  deklamatorischen  Vorträgen
usw.  durch  den  Inhaber  von  Wirtschaftsräumen  in  den  letzteren
als  einen  besonderen,  von  dem  im  33  geordneten  Gast=  und

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Oktober
1902,  Pr  VBl.  24  152,  v.  Kptz  Rspr.
2.  Erg.  Bd.  452.

2)  Erk.  d.  KG.  vom  11.  Dezember
1893,  Entsch.  14  288.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  Sevtember
  1903,  Entsch.  44  342,  v.  Kptz
Rspr.  3.  Erg.  Bd.  404  und  vom  10.  Dezember

  1903,  Pr  VBl.  25  576,  v.  Kotz
3.  Erg.  Bd.  404.

4)  §  365  StfGB.

5)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  25.  Juli
1879,  Entsch.  83  386,  und  vom  2.  Juli
1857,  JMBl.  S.  335.

6z)  Vgl.  Erk.  d.  KG.  vom  25.  Juni
1894,  Goltd  Arch.  f.  Strafrecht  42  142.
und  Pr  Wl.  16  7.

33°