516  Spezieller  Teil.

Schankwirtschaftsbetriebe  verschiedenen  Gewerbebetrieb  hin.  Ist
aber  die  gewerbsmäßige  öffentliche  Veranstaltung  von  Singspielen,
  Gesangsvorträgen  usw.  durch  einen  Gast-  und  Schankwirt
  ein  besonderer  Gewerbebetrieb  im  Sinne  der  Gewerbeordnung,
  so  muß  das  gleiche  auch  von  der  gewerbsmäßigen
öffentlichen  Veranstaltung  von  Instrumentalvorträgen  durch
einen  Gast=  und  Schankwirt  gelten;  es  ist  ausgeschlossen,  die
Frage,  ob  es  sich  bei  der  Veranstaltung  von  Musikaufführungen
durch  einen  Gast=  oder  Schankwirt  nur  um  eine  Art  der  Ausübung
  des  Gast=  und  Schankwirtschaftsgewerbes  oder  um  einen
besonderen  Gewerbebetrieb  handele,  verschieden  zu  beantworten,
je  nachdem  Instrumental-  oder  Vokalmusik  aufgeführt  wird.
Hieraus  folgt  weiter,  daß  die  gewerbsmäßige  öffentliche  Veranstaltung
  von  Instrumentalmusik  durch  einen  Gast=  oder  Schankwirt,
  da  sie  weder  durch  den  §  33a  noch  durch  eine  andere
Bestimmung  der  Gewerbeordnung  von  polizeilicher  Erlaubnis
abhängig  gemacht  ist,  gemäß  §  1  der  GewO.  auch  nicht  durch
Landesgesetz  oder  Polizeiverordnung  von  einer  solchen  Erlaubnis
abhängig  gemacht  werden  darf.  Die  gewerbsmäßige  öffentliche
Veranstaltung  von  Instrumentalmusik-Aufführungen  in  Wirtschaftslokalen
  bedarf  nicht  der  Konzession.1)  Allerdings  folgt
daraus,  daß  die  Schankwirte  zur  Veranstaltung  von  Instrumentalmusik
  in  ihren  Lokalen  einer  polizeilichen  Erlaubnis  nicht  bedürfen,
noch  nicht,  daß  sie  in  dieser  Beziehung  völlig  frei  und  unbeschränkt
daständen.  Sie  sind  vielmehr  an  die  Rücksichten  auf  das  Gemeinwohl
  gebunden,  und  die  Polizeibehörde  ist  zu  einem  Einschreiten
  gegen  solche  Musikaufführungen  berechtigt,
wenn  dadurch  die  Nachtruhe  oder  die  öffentliche
Ordnung  gestört  wird.  Über  das  polizeiliche  Verbot  an
einen  Gastwirt,  ein  Orchestrion  in  Betrieb  zu  setzen,  welches
der  Gesundheit  nervöser  Nachbaren  der  Gastwirtschaft  durch
übergroßen  Lärm  Gefahr  bringt,  vgl.  Erk.  des  OVG.  vom
2.  April  1903,  Pr  VBl.  25  79.

10.  Zivilrechtliche  Ansprüche.  In  2  Jahren  verjähren
die  Ansprüche  der  Gastwirte  und  derjenigen,  welche  Speisen

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  Februar  vom  4.  März  1889,  MstBl.  S.  64.
1889,  Entsch.  17  389  und  vgl.  MsteErl.  ½%