B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  87.  517

und  Geträuke  gewerbsmäßig  verabreichen,  für  Gewährung  von
Wohnung  und  Beköstigung,  sowie  für  andere  den  Gästen  zur
Befriedigung  ihrer  Bedürfnisse  gewährte  Leistungen  mit  Einschluß
  der  Auslagen.2)

Ein  Gastwirt,  der  gewerbsmäßig  Fremde  zur  Beherbergung
aufnimmt,  hat  einem  im  Betriebe  dieses  Gewerbes  aufgenommenen
  Gaste  den  Schaden  zu  ersetzen,  den  der  Gast  durch
den  Verlust  oder  die  Beschädigung  eingebrachter  Sachen
erleidet.  Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Schaden
von  dem  Gaste,  einem  Begleiter  des  Gastes  oder  einer  Person,
die  er  bei  sich  aufgenommen  hat,  verursacht  wird  oder  durch
die  Beschaffenheit  der  Sachen  oder  durch  höhere  Gewalt  entsteht.
Als  eingebracht  gelten  die  Sachen,  welche  der  Gast  dem  Gastwirt
  oder  Leuten  des  Gastwirtes,  die  zur  Entgegennahme  der
Sachen  bestellt  oder  nach  den  Umständen  als  dazu  bestellt  anzusehen
  waren,  übergeben  oder  an  einen  ihm  von  diesen  angewiesenen
  Ort  oder  in  Ermangelung  einer  Anweisung  an  den
hierzu  bestimmten  Ort  gebracht  hat.  Ein  Anschlag,  durch  den
der  Gastwirt  die  Haftung  ablehnt,  ist  ohne  Wirkung.?)  Für
Geld,  Wertpapiere  und  Kostbarkeiten  haftet  der  Gastwirt
nach  §  701  nur  bis  zum  Betrage  von  1000  Mk.,  es  sei  denn,
daß  er  diese  Gegenstände  in  Kenntnis  ihrer  Eigenschaft  als
Wertsachen  zur  Aufbewahrung  übernimmt  oder  die  Aufbewahrung
ablehnt  oder  daß  der  Schaden  von  ihm  oder  von  seinen  Leuten
verschuldet  wird.3s)  Der  dem  Gast  auf  Grund  der  g8  701  und  702
zustehende  Anspruch  erlischt,  wenn  nicht  der  Gast  unverzüglich,
nachdem  er  von  dem  Verluste  oder  der  Beschädigung  Kenntnis
erlangt  hat,  dem  Gastwirt  Anzeige  macht.  Der  Anspruch  erlischt
nicht,  wenn  die  Sachen  dem  Gastwirt  zur  Aufbewahrung  übergeben
  waren.")

Der  Gastwirt  hat  für  seine  Forderungen  für  Wohnung
und  andere  dem  Gaste  zur  Befriedigung  seiner  Bedürfnisse
gewährte  Leistungen,  mit  Einschluß  der  Auslagen,  ein  Pfandrecht
  an  den  eingebrachten  Sachen  des  Gastes.  Die  für

1)  §  196  Ziffer  4  des  BG.  i)  §  702  BGB.
ꝛ)  §  701  BGB.  S  703  BGB.