518  Spezieller  Teil.

das  Pfandrecht  des  Vermieters  geltenden  Vorschriften  des  §  559
Satz  3  und  der  §§  560  bis  563  finden  entsprechende  Anwendung.1)

Abschnitt  V.

Die  sonstigen  Arten  des  Vertriebes  von  geistigen
Getränken,  Branntwein  und  Spiritus.

l  88.
Der  Vertrieb  im  Umherziehen.

Ausgeschlossen  vom  Ankauf  oder  Feilbieten  im  Umherziehen
  sind  Spiritus  und  geistige  Getränke,  soweit  nicht  das
Feilbieten  der  letzteren  von  der  Ortspolizeibehörde  im  Falle
besonderen  Bedürfnisses  vorübergehend  gestattet  ist.z)  Zu  den
„geistigen  Getränken“  im  Sinne  des  8  56  Ziff.  1  der  Gew'O.
gehört  u.  a.  auch  das  sog.  „Jungbier“.s)  Ferner  ist  auch  das
Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Branntwein  und  Spiritus
bei  Personen,  in  deren  Geschäftsbetriebe  dieselben  keine  Verwendung
  finden,  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  ausgeschlossen.)
  Gegenstände,  welche  von  dem  Ankauf  oder  Feilbieten
  im  Umherziehen  ausgeschlossen  sind,  dürfen  auch  innerhalb
  des  Gemeindebezirkes  des  Wohnortes  oder  der  gewerblichen
Niederlassung  von  Haus  zu  Haus  oder  auf  öffentlichen
Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten
nicht  feilgeboten  oder  zum  Wiederverkauf  angekauft  werden,
mit  Ausnahme  von  Bier  und  Wein  in  Fässern  und
Flaschen  und  vorbehaltlich  des  nach  8  33  GewO.  erlaubten
Gewerbebetriebes.  Das  Feilbieten  geistiger  Getränke  kann
indes  von  der  Ortspolizeibehörde  im  Falle  besonderen  Bedürfnisses
  vorübergehend  gestattet  werden.5)  Soweit  nach  §#  56
Ziff.  1  GewO.  das  Feilbieten  von  geistigen  Getränken  im  Falle
besonderen  Bedürfnisses  vorübergehend  gestattet  wird,  ist  die

56  Ziffer  1  und  7  GewO.  vom  29  Januar  1885,  Mst  Bl.  S.  53.
)  k.  d.  KG.  vom  25.  April  4)  §  56  a  Ziffer  3  GewO.
1389,  Entsch.  9  168  und  Pr  Wl.  11  5)  §  42  a  Abs.  1  und  3  der  GewO.
461,  ogl.  Erk.  d.  K  G.  vom  3.  März

5)  5  BGB.  1890,  Entsch.  10  174  und  MsiErl.