B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  88  88,  89.  519

räumliche  und  zeitliche  Beschränkung  dieser  Erlaubnis  im
Wandergewerbeschein  anzugeben.)  Das  Feilbieten  im
Umherziehen  ist  für  Bier  mit  einem  Alkoholgehalt  bis  zu  2
innerhalb  des  Königreichs  Preußen,  des  Herzogtums  Anhalt
und  des  Gebietes  der  Hansestadt  Lübeck  gestattet.)

g  889.
Konsumvereine.

Die  Konsumvereine  bedürfen  nach  §  33  Abs.  5  und  6  der
GewO.  einer  Konzession.  Der  Erl.  des  M.  d.  J.  vom
11.  November  1892,  II  12769,  richtet  die  Aufmerksamkeit  der
Polizeibehörden  auf  Gesellschaften,  welche  wesentlich  den  Ausschank
  geistiger  Getränke  oder  den  Verkauf  von  Branntwein
  im  Wege  des  Kleinhandels  an  ihre  Mitglieder
bezwecken.  In  vielen  Fällen  ist  die  Form  einer  Gesellschaft
zu  jenem  Zwecke  nur  simuliert  und  liegt  in  Wahrheit  ein
konzessionspflichtiger  Schankwirtschaftsbetrieb  oder  Branntweinkleinhandel
  des  Lagerhalters,  Geschäftsführers  usw.  vor,  dessen
gesetzwidriges  Treiben  die  Mitglieder  häufig  noch  durch  Besorgung
eines  billigen  Einkaufes  der  Getränke  in  seinem  Interesse  oder
in  anderer  Weise  unterstützen.  Durch  sorgfältige  polizeiliche
Ermittelungen  soll  überall  der  Sachverhalt  möglichst  klar  gestellt
und  das  gesammelte  Material,  falls  der  Verdacht  der
Simulation  sich  begründen  läßt,  zur  Strafverfolgung  gegen
den  Lagerhalter  und  die  etwa  mitschuldigen  Mitglieder  den
Staatsanwaltschaften  übergeben  werden.)3)

Die  von  einem  Konsumvereine  bewirkte  Anschaffung  von
Branntwein  in  größerer  Quantität  und  die  Ablassung
desselben  im  kleinen  an  Vereinsmitglieder  für  ihren
persönlichen  Bedarf  und  Haushaltungsbedarf  gegen  Zahlung
eines  mäßigen  Preises  stellt  sich  als  (konzessions=  und)  steuerpflichtiger
  Betrieb  des  Kleinhandels  mit  Branntwein  nicht  dar
(wie  im  Erk.  des  Ober  Trib.  vom  16.  Mai  1876,  Oppenhoff

1)  §  60  GewO.  2)  MstBl.  S.  350.
„)  Bekanntm.  des  Reichskanzlers
vom  17.  Juli  1899,  RGBl.  S.  374.