520  Spezieller  Teil.

Rechtspr.  17  350  und  im  Erk.  des  R.  vom  24.  Oktober  1881,
Entsch.  des  R.  in  Strafs.  5  112  ausgeführt  ist),  selbst  dann
nicht,  wenn  der  Reingewinn  unter  die  Vereinsmitglieder  gleichanteilig
  und  nicht  nach  Verhältnis  des  von  jedem  Vereinsmitgliede
  angekauften  Branntweinquantums  verteilt  wird.  Denn
dieser  Verteilungsmaßstab  beruht  auf  freier  Vereinbarung  der
Mitglieder  und  kann  deshalb  das  Rechtsverhältnis  des  Vereins
und  seiner  Mitglieder  in  keiner  Weise  beeinflussen.:)

Die  Meinung,  es  sei  bei  Konsumvereinen  in  den  Fällen  des
z  33  Abs.  5  der  GewO.  die  Bedürfnisfrage  von  wesentlich
anderen  Gesichtspunkten  aus  zu  beurteilen  als  bei  Einzelpersonen,
welche  sich  um  die  Erlaubnis  zum  Betriebe  der  Gast=  oder
Schankwirtschaft  oder  des  Kleinhandels  mit  Branntwein  oder
Spiritus  bewerben,  findet  in  dem  Gesetze  keinen  Anhalt  und
kann  nicht  als  allgemein  zutreffend  gebilligt  werden.  Vielmehr
ist  auch  bei  den  Anträgen  von  Konsumvereinen  stets  zu  untersuchen,
  ob  bereits  genügend  Wirtschaften  und  Kleinhandlungen
bestehen,  um  das  Bedürfnis  der  Beteiligten  in  geeigneter  und
ausreichender  Weise  zu  befriedigen.  Ist  dies  der  Fall,  so  kann
eine  große  Mitgliederzahl  des  Vereins  oder  die  lange  Dauer
seines  Bestehens  oder  der  von  ihm  eingerichteten  Wirtschaft
oder  Kleinhandlung  nicht  ausreichen,  um  trotzdem  die  Bedürfnisfrage
  zu  bejahen,  und  ebensowenig  der  Wunsch,  das  Fortbestehen
des  Vereins  zu  sichern.2)

Konsumvereine  dürfen,  ohne  nach  Maßgabe  des  g  33  der
RGewo.  dazu  konzessioniert  zu  sein,  geistige  Getränke  an  Nichtmitglieder
  nicht  absetzen.  Wenn  einzelne  Konsumvereine  oder
deren  Vorsteher  verdächtig  erscheinen,  dem  zuwiderzuhandeln  oder
sonstige  unstatthafte  Zwecke  zu  verfolgen,  so  wird  der  gesamte
Geschäftsbetrieb  derselben  einer  scharfen  Kontrolle  zu  unterstellen
  und  im  Falle  ermittelter  Verstöße  ein  eventl.  bis  in  die
höchste  Instanz  zu  verfolgendes  Strafverfahren  herbeizuführen,
auch  nach  Umständen  auf  Grundlage  des  8  79  des  RGes.  betr.
die  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften  vom  20.  Mai  1898

1)  Erk.  d.  KG.  vom  7.  Januar  2)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  20.  No-1889,
  Jahrb.  f.  Entsch  des  KG.  9  vember  1897,  II  15145.
Nr.  66  S.  191.