B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  90.  521

die  gänzliche  Auflösung  solcher  Vereine  in  Erwägung  zu
nehmen  sein.:)

Der  die  Auflösung  eines  Konsumvereins  zulassende  Tatbestand
des  8  79  Abs.  1  des  Ges.  vom  20.  Mai  18982)  ist  nicht  schon
damit  gegeben,  daß  der  Verein  für  seine  Mitglieder  eine  zur
Verabreichung  von  Bier  und  zum  Genusse  auf  der  Stelle
besonders  eingerichtete  Stube  (Trinkstube)  offen  hält.  Denn
weder  aus  dem  Wortlaute  des  81  des  Gesetzes,  noch  aus  dessen
Materialien  läßt  sich  erkennen,  daß  der  Ablaß  von  Lebens-  und
Wirtschaftsbedürfnissen  an  die  Mitglieder  einer  Genossenschaft
zum  Genusse  auf  der  Stelle  oder  in  einem  besonders  dazu  eingerichteten
  Raume  von  den  Zwecken  des  Gesetzes  ausgeschlossen
sein  sollte.  Die  Gesetzesmaterialien  ergeben  insonderheit  sicheren
Aufschluß  darüber,  daß  nicht  beabsichtigt  war,  die  mit  dem  Ausschanke
  von  geistigen  Getränken  durch  die  Konsumvereine  an
die  Mitglieder  verbundenen  Unzuträglichkeiten  durch  das  Gesetz
vom  1.  Mai  1889  zu  treffen  und  zu  beseitigen.)

Über  die  Konzessionspflicht  der  Kasinogesellschaften  vgl.
Erk.  des  OVG.  vom  24.  Januar  1901,  2.  Januar  1902  und
vom  20.  Oktober  1902;  Erk.  des  KG.  vom  30.  Juni  1902.

g  90.
Militärkafinos.")

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  6.  August  1896,  betr.  Abänderungen
  der  Gewerbeordnungs)  hat  der  Minister  des  Innern
unterm  27.  Dezember  1896  verordnet,  daß

1.  die  Bestimmungen  der  GewO.  F  33  Abs.  1,  2,  3  unter  a
und  4  auf  alle  nicht  bereits  unter  Absatz  5  fallenden  Vereine,
einschließlich  der  schon  bestehenden,  selbst  dann  Anwendung
finden,  wenn  der  Betrieb  auf  den  Kreis  der  Mitglieder
beschränkt  ist.

1)  SpezBesch.  des  M.  d.  J.  vom  litärspeiseeinrichtungen  und  ährlicher

30.  September  1889,  II  12840.  Militäranstalten  von  den  Verbrauchs-*:)
  RGBl.  S.  55.  steuern  bewendet  es  bei  den  bestehenden
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  Oktober  Bestimmungen.  8  19  Komm#lbg  Eel=1891,
  Entsch.  22  309/310.  vom  14.  Juli  1893,  GS.  S.

4)  Wegen  der  Befreiung  der  Mi-  5)  RBl.  S  685.