522  Spezieller  Teil.

2.  Ausgenommen  hiervon  sind  die  militärischen  Kasinos  und
Kantinen,  deren  Betrieb  auf  den  Kreis  der  Mitglieder
beschränkt  ist.1)

Hinsichtlich  der  militärischen  Kasinos  und  Kantinen  ist  anzunehmen,
  daß  sie  ihre  Speisen  und  Getränke  in  der  Regel  von
einem  Okonomen  beziehen,  der  für  eigene  Rechnung  wirtschaftet
  und  seinerseits  der  Erlaubnis  gemäß  8  33  der  GewO.
bedarf.  Es  wird  jedoch  auch  nicht  selten  vorkommen,  daß  die
Anschaffung  und  der  Vertrieb  der  Speisen,  namentlich  aber  der
Getränke,  für  gemeinsame  Rechnung  der  Mitglieder  erfolgt.
Sofern  dies  nicht  nur  gelegentlich  geschieht,  liegt  der  Geschäftsbetrieb
  eines  Vereins  vor,  der  unter  Nr.  1  der  vorstehenden
Verordnung  des  Ministers  des  Innern  fallen  würde,  wenn
unter  Nr.  2  nicht  eine  Ausnahme  vorgesehen  wäre.  Wenn
diese  Ausnahme  sich  nur  auf  solche  militärischen  Kasinos  und
Kantinen  erstrecken  soll,  deren  Betrieb  auf  den  Kreis  der  Mitglieder
  beschränkt  ist,  so  hat  dies  seinen  Grund  darin,  daß  ein
über  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  hinausgehender  Betrieb  ihnen
den  Charakter  als  militärischer  Anstalten  benehmen  und  den
Grund  für  ihre  Ausnahmestellung  hinfällig  machen  würde.  In
der  Einführung  von  Gästen  und  der  gelegentlichen  Ablassung
  von  Speisen  oder  Getränken  an  Nichtmitglieder
ist  ein  ÜUberschreiten  der  gezogenen  Grenze  noch  nicht  zu  finden.2)

Die  dem  Okonomen  eines  Vereins  für  Vereinsmitglieder  erteilte
  Schankkonzession  wird  nicht  überschritten,  wenn  Getränke  von
ihm  an  Vereinsgäste  ausgeschänkt  werden.  Vereine,  in  denen
der  Betrieb  auf  Rechnung  und  nur  für  den  Kreis  der  Mitglieder
erfolgte,  bedurften  früher  niemals  der  Konzession  und  es  stand
fest,  daß  dies  auch  dann  noch  galt,  wenn  vereinzelt  Nichtmitglieder
  als  Gäste  Zutritt  hatten  und  Getränke  erhielten.3)  Für
das  jetzige  Recht  ist  in  dem  MstErl.  vom  27.  Dezember  18964)
bestimmt,  daß  bei  den  militärischen  Kasinos  und  Kantinen,  deren
Betrieb  auf  den  Kreis  der  Mitglieder  beschränkt  ist  und  die
deshalb  auch  jetzt  noch  von  der  Konzessionspflicht  ausgenommen

1)  Wörtlich  in  Ziff.  46  der  Ausf.  2)  Z.  B.  v.  Schicker,  GewO.
Anw.  zur  GewO.  vom  1.  Mai  1904  4.  Aufl.  1  130  Anm.  Ze.
übernommen.  4)  MstBl.  v.  J.  1897  S.  12.

:)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  27.  Dezember
  1896,  11  16796.