B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  91.  523

sind,  in  der  Einführung  von  Gästen  und  der  gelegentlichen  Ablassung
  von  Speisen  und  Getränken  an  Nichtmitglieder  ein
Uberschreiten  der  gezogenen  Grenze  nicht  zu  finden  sei.  Wie
hier  der  Ausschank  an  die  Gäste  und  der  gelegentliche  Ausschank
an  Nichtmitglieder  noch  nicht  den  Ausschank  an  die  Mitglieder
konzessionspflichtig  machte  und  macht,  so  wird  die  Konzession
zum  Ausschank  an  die  Mitglieder  eines  Vereins  noch  nicht
dadurch  überschritten,  daß  an  Personen,  welche  die  Mitglieder  einführen
  dürfen  und  ordnungsmäßig  eingeführt  haben,  gelegentlich
auch  an  andere  Personen  ausgeschänkt  worden  ist.  Soll  diese
Regel  keine  Anwendung  finden,  so  muß  es  bei  der  Konzessionierung
ausgesprochen  werden.)

Über  die  Erlaubnis  zum  Ausschank  geistiger  Getränke  in
Gebäuden  an  die  daselbst  in  Massenquartieren  untergebrachten
  Militärpersonen  vgl.  Erk.  des  OVG.  vom  17.  Oktober
1883,  Entsch.  10  254.

g  91.
Der  Bierhandel.

Der  sog.  Kleinhandel  mit  Bier  bedarf  keiner  besonderen
Konzession.  Derselbe  kann  untersagt  werden,  wenn  der
Gewerbetreibende  wiederholt  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Vorschriften  des  §  33  GewO.  bestraft  ist.“)  Ist  die  Untersagung
  erfolgt,  so  kann  die  Wiederaufnahme  des  Gewerbebetriebes
  gestattet  werden,  sofern  seit  der  Untersagung  mindestens
ein  Jahr  verflossen  ist.3)

Der  Verkauf  von  nicht  echten,  nachgeahmten  Bieren
als  „echte“  (beispielsweise  als  Pilsener  oder  Kulmbacher)
Biere  ist,  nach  einem  Urteil  des  Reichsgerichts,  J.  Strafsenats,
vom  29.  September  1883,  als  Betrug  zu  bestrafen,  selbst  wenn
der  Preis  dem  Werte  der  gelieferten  Ware  entsprach  und  einzelne
  Käufer,  mit  der  Lieferung  zufrieden,  weitere  Bestellungen
gemacht  haben.4)

Sofern  außer  Zweifel  ist,  daß  der  Ausschank  von  Bier

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  Januar  3)  §  35  Abs.  5  und  6  GewO.
1902,  III  2092,  Pr  BBl.  23  585.  4)  Nr.  271  d.  R.  u.  Stsanz.  v.  J.
2)  Val.  Mst  Erl.  vom  7.  Dezember  1883.
1896,  Mst  Bl.  1897  S.  33.