524  Spezieller  Teil.

gegen  Entgelt  zum  Genuß  an  der  Verkaufsstelle  an  jeden
Besucher  stattgefunden  hat,  sind  die  Voraussetzungen  des
Schankwirtschaftsgewerbes  gegeben.  Daß  der  Betrieb  nur  verhältnismäßig
  kurze  Zeit  dauern  konnte  und  dauern  sollte,  vermag
den  rechtlichen  Charakter,  den  er  hatte,  so  lange  er  dauerte,
nicht  zu  beeinflussen.*)

Hat  ein  Gewerbetreibender  den  von  ihm  betriebenen  Kleinhandel
  mit  Bier  aufgegeben,  so  ist  ihm  gegenüber  eine  Untersagung
  des  Betriebes  ausgeschlossen,  es  sei  denn,  daß  besondere
Umstände  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  eine  Wiederaufnahme
des  aufgegebenen  Gewerbebetriebes  bevorstehe.2)

Der  zweite  Satz  des  Absatzes  4  des  §  35  der  RGewo.  lautet
nach  dem  Gesetz  vom  6.  August  1896:3)  „Der  Kleinhandel  mit
Bier  kann  untersagt  werden,  wenn  der  Gewerbetreibende  wiederholt
  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschrift  des  §  33
bestraft  ist.“  Hiernach  ist  für  den  Kleinhandel  mit  Bier  —  im
Gegensatz  zu  den  übrigen  Bestimmungen  des  §&amp;  35  —  einerseits
die  Tatsache  wiederholter  Bestrafung  wegen  bestimmter  Zuwiderhandlungen
  die  Voraussetzung  der  Untersagung,  andererseits,
  bei  dem  Zutreffen  dieser  Voraussetzung,  die  Untersagung
  nicht  geboten,  sondern  nur  gestattet.  Die  Vergleichung
dieser  Bestimmungen  mit  dem  Inhalte  des  8  33  der  Gew  O.
läßt  als  wesentlichen  Zweck  erkennen,  zu  verhindern,  daß  der
an  keine  Genehmigung  gebundene  und  keiner  besonderen  Aufsicht
  unterstellte  Kleinhandel  mit  Bier  zu  dem  unbefugten  Betriebe
  einer  konzessionspflichtigen  Schankwirtschaft  benutzt  werde.
Sofern  dieser  Absicht  des  Gesetzes  zuwidergehandelt  wird,  ist
ein  polizeiliches  Einschreiten  gerechtfertigt.“)

Die  Untersagung  des  Kleinhandels  mit  Bier  kann  auch  wegen
solcher  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  §  33
der  Gewerbeordnung  erfolgen,  die  vor  der  Anmeldung  und
Eröffnung  des  Betriebes  des  Kleinhandels  begangen
worden  sind.  Das  Erk.  des  OVG.  vom  10.  Februar  18795)

1)  Erk.  d.  OG.  vom  20.  Oktober  2)  RGBl.  S.  685.

1900,  Pr  Wl.  22  181,  v.  Kptz  Rsor.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  25.  April
1.  Erg.  Bd.  400.  1900,  III  760.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Sep-  5)  Entsch.  5  266.

tember  1903,  Pr  VBl.  25  561,  v.  Kptz
Rspr.  3.  Erg.  Bd.  412.