B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  92.  525

kann  auf  diesen  Fall  keine  Anwendung  finden,  da  es  sich  dort
um  den  Betrieb  der  Schankwirtschaft,  also  um  ein  konzessionspflichtiges
  Gewerbe  handelt,  hier  aber  um  ein  solches,  welches
keiner  Genehmigung  bedarf.  Daß  eine  nach  Prüfung  der
persönlichen  Eigenschaften  des  Nachsuchenden  einmal  erteilte
Konzession  —  abgesehen  von  dem  Falle  einer  Unrichtigkeit  der
Nachweise  —1)  auf  Grund  von  Vorgängen,  die  zeitlich  vor  Erteilung
  der  Erlaubnis  liegen,  nicht  wieder  zurückgenommen
werden  soll,  ist  erklärlich.  Dagegen  wäre  es  schwer  verständlich,
weshalb  bei  einer  schon  mehrfach  wegen  Zuwiderhandlungen
gegen  den  §  33  bestraften  Person  zur  Untersagung  des  nicht
genehmigungspflichtigen  Kleinhandels  mit  Bier  erst  dann  geschritten
  werden  könne,  wenn  zwei  weitere  Bestrafungen  wegen
solcher  Verfehlungen  hinzugetreten  sind,  die  nach  Eröffnung
des  Gewerbebetriebes  begangen  wurden.  Daraus  allein,  daß
der  §  35  Abs.  4  der  GewO.  von  Zuwiderhandlungen  und  Bestrafungen
  des  Gewerbetreibenden  spricht,  läßt  sich  dies  nicht
folgern.2)
g  92.
Der  Kleinhandel  mit  Branntwein  oder  Spiritus.

Die  Frage,  ob  sich  ein  Getränk  als  Branntwein
qualifiziert  oder  nicht,  ist  nicht  lediglich  technischer,  sondern
rechtlicher  Natur.  Allerdings  fällt  die  Aufgabe,  den  Prozentsatz
zu  ermitteln,  in  welchem  der  Alkohol  der  Flüssigkeit  zugesetzt
ist,  ausschließlich  dem  Techniker  zu.  Da  aber  das  Gesetz  den
Prozentsatz  des  Alkohols,  von  dessen  Zusatz  die  Qualifikation
des  Getränkes  als  Branntwein  abhängt,  unbestimmt  läßt,  so
ist  die  schließliche  Entscheidung  für  den  gegebenen  Fall  Sache
der  richterlichen  tatsächlichen  Feststellung.  Der  Richter  ist  an
das  Ergebnis  der  Sachverständigen-Gutachten,  soweit  sie  sich
mit  der  Frage  beschäftigen,  ob  der  Kunstwein,  um  den  es  sich
in  dem  zu  entscheidenden  Falle  handelte,  nach  seiner  Beschaffenheit
  unter  den  Begriff  des  Branntweins  oder  Spiritus
oder  den  der  sonstigen  geistigen  Getränke  zu  rubrizieren  sei,  in
keiner  Weise  gebunden.3)

1)  §  53  Abs.  1  der  GewO.  )  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  No-2)

  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  Februnr  vember  1884,  Pr  VBl.  6  285  und

1902,  Entsch.  41  329,  v.  Kptz  Rsor.  Entsch.  11  323.
2.  Erg.Bd.  460.