526  Spezieller  Teil.

Branntwein  und  Spiritus  werden  aus  gegorenen  Pflanzenstoffen
  durch  Destillation  erzeugt  und  unterscheiden  sich  durch
diese  Destillation  von  anderen  geistigen  Getränken,  wie  Wein,
Most  usw.,  welche  lediglich  durch  Gärung  gewonnen  werden.27)
Sogenannter  Kunstwein  ist  als  Branntwein  im  Sinne  der
Gewerbeordnung  anzusehen.?)  Der  Kleinhandel  mit  Branntwein
  bedarf  der  Konzession.s)  Der  Begriff  des  Kleinhandels
  mit  Spirituosen  wird  landesrechtlich  durch  Gesetz
oder  Verordnung  abgegrenzt.

Nach  §  33  der  RewO.  ist  jeder  Kleinhandel  mit  Branntwein
  von  besonderer  Erlaubnis  abhängig,  und  nach  den  noch
gegenwärtig  maßgebenden  Zirkularerlassen  vom  13.  August  1835
und  12.  Oktober  18374)  ist  als  ein  Kleinhandel  jeder  Vertrieb
von  Branntwein  zu  erachten,  welcher  anders  als  in  hölzernen
Gebinden  von  mindestens  ½  Anker  (17,17511)  stattfindet.  Diese
Begriffsbestimmung  erscheint  den  gegenwärtigen  Verhältnissen
infosern  nicht  mehr  völlig  entsprechend,  als  in  manchen  Landesteilen
  gewisse  feinere  Branntweindestillate  auch  im  Engroshandel
nur  in  etikettierten  versiegelten  Flaschen  abgegeben  zu  werden
pflegen.  Mit  Rücksicht  hierauf  hat  der  Minister  des  Innern
durch  Zirkularerlaß  vom  20.  November  18815)  die  Bestimmungen
der  Zirkularerlasse  vom  13.  August  1835  und  12.  Oktober  1837
dahin  modifiziert,  daß  der  Handel  mit  Branntweindestillaten,
deren  Vertrieb  nach  einem  für  die  jedesmal  in  Frage  kommende
Gegend  feststehenden  Geschäftsgebrauche  überhaupt  nur  in
etikettierten  versiegelten  Flaschen  zu  erfolgen  pflegt,  bei  Abgabe
  in  solchen  Flaschen  und  Gesamtquantitäten  von  jedesmal
mindestens  ½  Anker  (17,175  1)  als  ein  von  besonderer  polizeilicher
  Erlaubnis  abhängiger  Kleinhandel  fernerhin  nicht  anzusehen
  ist.)  «

Unwesentlich  ist  es,  ob  der  Verkauf  zum  Gebrauch  für  den
Genuß  oder  zu  technischer  Verwendung  oder  zum  Weiterverkauf

1)  Gutachten  der  wissenschaftlichen
Deputation  für  das  Medizinalwesen
vom  14.  Mai  1884,  MstBl.  S.  233
und  Pr  VBl.  6  41.

*)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  November
  1884,  Entsch.  11  322.

*)  §  33  Gew.

")  v.  Kptz  Ann.  S.  1074,  MstErl.

vom  15.  März  1871,  Mst  Bl.  S.  118
und  Ziffer  45  der  AusfAnw.  zur
Gew  O.  vom  1.  Mai  1904.

*)  MstBl.  S.  246.

6h)  Vgl.  Nr.  286  R.  u.  Stsanz.  v.
J.  1881,  Erk.  d.  KG.  vom  6.  Dezember
  1886  und  30.  Dezember  1895,
Entsch.  7  210  und  17  332.