B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  92.  527

erfolgt.!)  Spiritus  gehört  stets  hierher,  auch  wenn  er  allein.
ohne  Branntwein  und  im  Nebengewerbe  gehandelt  wird.2:)
Über  die  Zugehörigkeit  des  Kleinhandels  mit  Spirituosen  zur
Gast=  und  Schankwirtschaft  vgl.  MstErl.  vom  25.  Mai  1885,
MstBl.  S.  248.  Der  Kleinhandel  mit  denaturiertem  (entreinigtem)
  Spiritus  bedarf  nur  der  Anmeldung  bei  der  Ortspolizei.3)
  Die  Übertragung  der  Konzession  zum  Kleinhandel
mit  Spirituosen  an  eine  Aktiengesellschaft  erscheint  ausgeschlossen.)
  Apothekenbesitzer  dürfen  ohne  weitere  Genehmigung
  Spiritus  von  mindestens  80  0%  Tralles  zu  technischen
Zwecken  verkaufen.5)

Eine  Polizeiverordnung,  welche  bestimmt:  Händler  mit
Branntwein  und  Flaschenbier  haben  ihren  Ladeneingang
von  der  Straße  aus  so  einzurichten,  daß  der  innere  Ladenraum
  von  außen  leicht  zu  übersehen  ist,  ist  nicht  rechtsgültig,
  da  sie  lediglich  den  Zweck  hat,  der  Polizeiverwaltung
die  ihr  obliegende  Kontrolle  und  Beaufsichtigung  zu  erleichtern,
also  über  den  der  Polizei  durch  §  10  II  17  ALR.  und  885
und  6  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850  gezogenen  Rahmen
hinausgeht.  Wohl  aber  darf  die  Konzession  nach  8  33b  der
Gew  O.  vom  Kreisausschuß  verweigert  werden,  wenn  das  Lokal
in  jener  Beziehung  den  Anforderungen  nicht  entspricht.  Ist
aber  die  Konzession  einmal  erteilt,  so  können  an  den  Gewerbetreibenden
  nach  dieser  Richtung  hin  weitere  Anforderungen  nur
nach  Maßgabe  des  5  51  der  Gew  O.,  also  gegen  Schadensersatz,
gestellt  werden.“)

Auch  die  unentgeltliche  Verabfolgung  von  Branntwein
an  Kunden  von  seiten  solcher  Kaufleute,  welche  keine  Konzession
  zum  Ausschank  geistiger  Getränke  besitzen,  ist  als  unerlaubter
  Schankbetrieb  zu  erachten,  wenn  aus  den  Umständen

1)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  1.  März  ")  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  Sep-1756
  Oppenhoff  19  104  und  Entsch.  tember  1882,  Pr  VBl.  4  188.

81  4  5)  MstErl.  vom  2.  November  1858,
7r  .  vom  28.  Mai  1886,  MstBl.  S.  233.
Mst  Bl.  S.  221.  s)  Erk.  d.  KG.  vom  11.  März

3)  §  43  e  des  Branntweinsteuerges.  1901,  8  98/01,  Johow  21  C  62;
vom  17.  Juni  1895,  RGBl.  S.  297,  PrVBl.  23  374.
und  Besch.  des  BR.  vom  27.  Februar
1896,  Protokoll  §  126,  ZentrBl.  S.  67.