528  Spezieller  Teil.

erhellt,  daß  dem  betreffenden  Kaufmann  hieraus  ein  Vorteil
im  besonderen  in  der  Weise  erwächst,  daß  durch  die  Aussicht
auf  Bewirtung  mit  Branntwein  Personen  veranlaßt  werden,
in  sein  Geschäft  einzutreten  und  Waren  aus  demselben  zu  entnehmen.1)


Polizeiliche  Beschränkungen  in  Betreff  der  Zeit  des
Beginnes  mit  dem  Branntweinverkauf  sind  zulässig.  Der
8  1  der  Gew  O.  trifft  nur  über  die  Zulassung  zum  Gewerbebetrieb
  im  allgemeinen  Bestimmungen  und  schließt  demzufolge
solche  polizeilichen  Vorschriften  nicht  aus,  welche  nur  die  Ausübung
  des  Gewerbebetriebes  im  öffentlichen  Interesse  regeln.2)

Um  dem  Überhandnehmen  des  Branntweingenusses  entgegenzutreten,
  empfiehlt  es  sich,  durch  Polizeiverordnung  den  Beginn
des  Betriebes  in  den  Branntweinschänken  und  im  Branntweinkleinhandel
  derart  zu  regeln,  daß  diese  Schank=  und  Verkaufsstätten
  erst  zu  einer  späteren  Morgenstunde  —  etwa  um
8  Uhr  —  dem  Publikum  geöffnet  werden  dürfen.-)

MstErl.  vom  18.  November  19024)  ordnet  unter  Bezugnahme
auf  den  MstErl.  vom  26.  November  1899,5)  von  neuem
an,  darauf  hinzuwirken,  daß  dort,  wo  dies  nach  den
örtlichen  Verhältnissen  angezeigt  ist,  durch  Polizeiverordnung
der  Ausschank  und  Verkauf  von  Branntwein  in  den  frühen
Morgenstunden  verboten  wird  unter  Festsetzung  einer  Polizeistunde
  für  die  Branntweinkleinhandlungen  und  Branntweinschänken
  etwa  auf  8  Uhr  morgens.

Der  Besuch  von  Branntweinschänken  —  nicht  von  Schankwirtschaften
  allgemein  —  kann  während  des  Gottesdienstes
polizeilich  untersagt  werden,  denn  die  Art  des  dort  verkehrenden
Publikums,  sowie  der  stark  berauschende  Charakter  ihrer  Getränke
legen  besonders  die  Möglichkeit  widerwärtiger  Störungen  der
Sonntagsruhe  nahe.s)  Einem  Branntweinbrenner  ist  nach
einem  Erk.  des  RG.  vom  5.  Juni  1880  ohne  Konzession  weder  der

W4  vom  9.  Februar  1888,  4)  Mst  Bl.  S.  229.
MstBl.  S  5)  Mst  Bl.  S.  238.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  No-  6)  Erk.  d.  KG.  vom  10.  November
vember  8  PrVBl.  7  115.  1902,  Selbstverw.  1903  S.  139.

3)  MsltErl.  vom  26.  November
1899,  MstBl.  S.  238.