B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  93.  529

Kleinhandel  mit  Branntwein  gestattet,  noch  genießt  er  Steuerfreiheit,
  wenn  er  den  Kleinhandel  in  seinem  mit  der  Branntweinbrennerei
  in  einem  Hofe  liegenden  Wohnhause  betreibt.2)

g  93.
Strafvorschriften.

Wer  den  selbständigen  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes,
zu  dessen  Beginn  eine  besondere  polizeiliche  Genehmigung  (Konzession)
  erforderlich  ist,  ohne  die  vorschriftsmäßige  Genehmigung
unternimmt  oder  fortsetzt,  oder  von  den  in  der  Genehmigung
festgesetzten  Bedingungen  abweicht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
300  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bestraft.2)

Ein  auf  einem  Jahrmarkt  für  eigene  Rechnung  und
Verantwortung  betriebener,  auf  Gewinnerzielung  in  fortgesetzter
  Tätigkeit  gerichteter  Branntweinverkauf  zum  Genuß
auf  der  Stelle  ist  als  das  Unternehmen  des  selbständigen  Betriebes
  des  Schankgewerbes  zu  erachten.  Wenn  zu  diesem
Unternehmen  die  nach  §  33  GewO.  erforderliche  Erlaubnis  nicht
erteilt  worden  ist,  liegen  die  Tatbestandsmerkmale  eines  Vergehens
  aus  §+  147  Ziffer  1  der  GewO.  vor.)

Gnadengesuche  derjenigen  Personen,  welche  wegen  der  in
*  147  der  RGewO.  bezeichneten  Vergehen,  insbesondere  wegen
unbefugten  Betriebes  der  Gastwirtschaft  usw.  gerichtlich  bestraft
worden  sind,  werden  den  Regierungspräsidenten  zur  Prüfung
und  weiteren  Veranlassung  überwiesen.  Der  Minister  des
Innern  erwartet  von  ihnen  nur  dann  Bericht,  wenn  besondere
Gründe  und  die  Gesamtlage  des  Falles  für  einen  Erlaß  oder
eine  Ermäßigung  der  erkannten  Strafe  sprechen.  In  Betracht
zu  ziehen  sind  namentlich  die  bisherige  Unbescholtenheit,  Gutgläubigkeit,
  Vermögenslosigkeit  des  Bittstellers,  geringer  Umfang
des  unbefugten  Betriebes,  sofortiges  Geständnis  usw.  Aus  der
großen  Anzahl  der  in  dem  betreffenden  Bezirk  vorkommenden
Kontraventionen  ist  an  sich  ein  hinreichender  Grund  zur  Ablehnung
  eines  Gnadengesuchs  nicht  zu  entnehmen,  wie  auch

1)  No.  245  des  R.  u.  Stsanz.  v.  2)  §  147  Ziffer  1  GewO.

J.  1880  und  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  2)  Erk.  d.  RG.  vom  19.  November
24.  Juni  1859,  MstBl.  S.  214,  1879,  Entsch.  in  Strassachen  1  102.

MstErl.  vom  13.  Oktober  1861,
MstBl.  S.  272.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  34