530  Spezieller  Teil.

regelmäßig  daraus  nicht,  daß  die  festgesetzte  Geldstrafe  bereits
gezahlt  ist.  Den  in  den  vorerwähnten  Fällen  zu  erstattenden
Berichten  sind  die  gerichtlichen  Untersuchungsakten,  betreffendenfalls
  auch  die  gutachtliche  Außerung  der  Finanzabteilung  der
Regierung  beizufügen.—1)

Hinsichtlich  der  geschäftlichen  Behandlung  der  Begnadigungsgesuche
  solcher  Personen,  welche  wegen  der  im  8  147  der
RGewo.  bezeichneten  Vergehen,  insbesondere  wegen  unbefugten
Betriebes  der  Gastwirtschaft,  der  Schankwirtschaft  und  des  Kleinhandels
  mit  Branntwein  bestraft  worden  sind,  ist  in  dem
Reskript  des  M.  d.  J.  vom  16.  Februar  1876  bestimmt  worden,
daß  die  Königlichen  Regierungen,  welchen  diese  Gesuche  vom
Minister  zur  Erörterung  und  gutachtlichen  Berichterstattung  zugefertigt
  werden,  die  Mitwirkung  und  Beteiligung  der
Abteilung  für  direkte  Steuern  usw.  dann  in  Anspruch  zu
nehmen  haben,  wenn  der  betreffenden  Verurteilung  ein
konkurrierendes  Steuervergehen  zu  Grunde  liegt,  und  wenn
zugleich  der  Fall  so  beschaffen  ist,  daß  die  Befürwortung  des
Erlasses  oder  einer  Ermäßigung  der  erkannten  Strafe  angezeigt
erscheint.  In  den  bezüglichen  Berichten  des  Regierungspräsidenten
  ist  ausdrücklich  zu  bemerken,  daß  die  Finanzabteilung
  gehört  worden  sei,  und  deren  gutachtliche  Außerung
mitzuteilen.2)

Die  Erstattung  der  Berichte  über  Gnadengesuche  von  Personen,
  welche  wegen  unbefugten  Betriebes  der  Schankwirtschaft
oder  des  Kleinhandels  mit  Branntwein  oder  Spirituss)  gerichtlich
  bestraft  sind,  soll  in  tabellarischer  Form  erfolgen.“)

Auf  die  Gast=  und  Schankwirte  finden  auch  die  Vorschriften
des  8  367  Nr.  7  des  Stf  GB.  Anwendung,  wonach  derjenige,
welcher  verfälschte  oder  verdorbene  Getränke  oder  Eßwaren
feilhält  oder  verkauft,  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit
Haft  bestraft  wird.5)  Eßwaren  oder  Getränke  sind  als  verdorben
  im  Sinne  des  Strafgesetzbuchs  zu  bezeichnen,  wenn  ihr
Zustand  nicht  mehr  der  normale  oder  gewöhnliche  ist,  in

1)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  13.  Ok-  4)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  8.  Notober
  1893,  11  11664/5,  Mslt  Bl.  S.  246  vember  1898,  II  15031.

*)  Resk.  des  M.  d.  J.  vom  6.  No-  5)  Vgl.  auch  RGes.  vom  14.  Mai
vember  1888,  MstBl.  S.  212.  1879  über  den  Verkehrr  mit  Nahrungs-3)

  §§  33,  1471  der  GewO.  mitteln  usw.,  RGBl.  S.  145.