B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  94.  531

welchem  sie  von  Menschen  genossen  zu  werden  pflegen,  auch
wenn  mit  ihrem  Genusse  eine  Gefahr  für  die  Gesundheit  nicht
verknüpft  ist.1)

Der  Inhaber  eines  öffentlichen  Versammlungsortes,  welcher
Glücksspiele  daselbst  gestattet  oder  zur  Verheimlichung  solcher
Spiele  mitwirkt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.2)
Die  Strafbarkeit  wird  nicht  dadurch  bedingt,  daß  die  Spiele
aus  Gewinnsucht  gespielt  sind.)

Wirte  und  andere  Personen,  welche  Gäste  bei  sich  sehen,  haben
eine  Strafe  von  30  Mark  für  jedes  Spiel  verwirkt,  wenn  in
ihren  Wohnungen  oder  Lokalen  mit  ungestempelten  Karten
gespielt  und  nicht  nachgewiesen  wird,  daß  dies  ohne  ihr  Wissen.
geschehen  sei.“4)

Wer  zu  einer  öffentlichen  Versammlung  den  Platz
einräumt,  ohne  daß  die  vorschriftsmäßige  Anzeige  bei  der
Polizeibehörde  stattgefunden,  hat  eine  Geldbuße  von  15  bis
150  Mark  verwirkt.5)

Abschnitt  VI.s)
Ausspielungen  und  Sammlungen  (Kollekten).

*  94.
Glücksspiele.

Zum  Begriff  des  „Glücksspiels“  gehört,  daß  der  Ausfall
des  Spiels  wesentlich  vom  Zufall  (Glück)  abhängt  und  daß  der
Gegenstand  des  Gewinnes  oder  Verlustes  einen  Vermögenswert
hat.  Das  Spielen  um  Einsätze,  die  so  gering  sind,  daß  ihr
Vermögenswert  gegenüber  dem  Zweck  der  Unterhaltung  gar  nicht
in  Betracht  kommen  kann,  ist  nicht  als  die  Vornahme  eines
Glücksspiels  anzusehen.')  Wird  um  ein  Vermögensobjekt  ge-1)

  Erk.  d.  Ober  Trib.  v.  5.  Juli  1876.  5)8  12  des  Vereinsgesetzes  vom

2)  §  285  des  StfsGB.  und  vgl.  11.  März  1850,  GS.  S.  277.
folgende  S.  533.  6)  Uber  Glücksspiele  vgl.  d.  Goetze=3)

  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  8.  Juli  schen  Aufsatz  im  Pr  VBl.  21  109.
1872,  Entsch.  67  50.  7)  Oppenhoff,  Rechtspr.  13  396,

*)  §  10  des  Ges.,  betr.  den  Spiel=  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Juni  1885,
kartenstempel  vom  3.  Juli  1878,  Pr  VBl.  6  336,  vgl.  Entsch.  d.  OVG.
RGBl.  S.  133.  2  304.

347