532  Spezieller  Teil.

spielt,  so  ist  der  Zweck  des  Erwerbes  zu  vermuten.1)  Kann
der  Ausgang  des  Spiels  von  dem  einen  berechnet  und  geschätzt
  werden,  von  dem  andern  nicht,  so  ist  das  Spiel,  falls
nur  Personen  erster  Art  beteiligt  sind,  kein  Glücksspiel,  andernfalls
  ist  es  ein  solches  dann,  wenn  die  ganze  Einrichtung  des
Spieles  eine  derartige  ist,  daß  die  Beteiligung  solcher,  die  es
eben  nur  als  Glücksspiel  spielen  können,  nicht  bloß  etwa  eine
unvorhergesehene  nicht  gewollte,  sondern  bei  der  Veranstaltung
des  Spieles  vorgesehen  und  berücksichtigt  ist.“)  Glücksspiele
sind  beispielsweise:  das  „Dreikartenspiel“,s)  „Kümmelblättchen“,")
  „Kartenlotterie",5ö)  „Mauscheln“s)  „Würfelspiele
  um  Geld",')  organisierte  Wetteinrichtungen  der
Buchmacher  bei  Pferderennen.s)  Der  Betrieb  des  sogenannten
  „Totalisators“  auf  Rennbahnen  ist  als  das  Halten
von  Glücksspielen  an  öffentlichen  Versammlungsorten  anzusehen.)
  Die  Genehmigung  hat  der  Regierungspräsident
zu  erteilen.  Die  Bedingungen  sind  in  dem  MstErl.  vom
30.  August  188610)  gegeben.11)  Der  Betrieb  eines  Wettunternehmens
  für  öffentlich  veranstaltete  Pferderennen  ist
nach  dem  Gesetz  vom  4.  Juli  1905,  RGBl.  S.  595,  nur  mit
Erlaubnis  der  Landeszentralbehörde  oder  der  von  ihr  bezeichneten
  Behörde  zulässig.  Die  Erlaubnis  darf  nur  solchen  Vereinen
  zur  Veranstaltung  von  Pferderennen  erteilt  werden,  welche
nach  Maßgabe  der  vom  Bundesrate  zu  erlassenden  Ausführungsbestimmungen
  die  Sicherheit  bieten,  daß  sie  die  ihnen  aus  dem
Betriebe  des  Wettunternehmens  zufließenden  Einnahmen  ausschließlich
  zum  besten  der  Landespferdezucht  verwenden.  Die
Erlaubnis  kann  von  weiteren  Bedingungen  abhängig  gemacht,

1)  Erk  OVG.  vom  16.  Mai  7)  Erk.  d.  RG.  vom  25.  September
1877.  het  2  302.  1893,  Goltd  Arch.  41  283.
:)  Erk.  d.  OVG.  vom  6.  April  )  Erk.  d.  RG.  vom  29.  April

1882,  Entsch.  8  363  und  vgl.  Erk.  d.  1882,  Mechtspr.  4  692  und  Mstl.
RG.  vom  10.  Oktober  1890,  Entsch.  S.  159

21  107.  K  Erk.  d.  OVG.  vom  6.  April
2)  Erk.  d.  RG.  vom  13.  Oktober  1882,  Erlisc-  8  363  und  vgl.  Erk.  d.

1880,  Rechtspr.  2  331  R.  vom  2.  Junt  1896,  Entsch.  28  401.
-  Erk.  d.  RG.  vom  10.  Dezember  10)  Mst  Bl.  S  201.

1879,  1  14.  11)  Erl.  d  d.  M.  d.  J.  vom  25.  När
)  Erk.  d.  RG.  vom  11.  Jonuar  1887,  I#  2816,  und  Erl.  des  M.  f.  L
1889.  gali  18  342.  und  d.  J.  vom  5.  Mai  1890,  M.  f.
5)  Erk.  d.  RG.  vom  15.  Februar  L.  1  8069  und  M.  d.  J.  I  574.—

1889,.  Goltd  Arch.  37  159.