B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  94.  533

jederzeit  beschränkt  oder  widerrufen  werden  (5  2  ebendaselbst).
Das  geschäftsmäßige  Vermitteln  von  Wetten  für  öffentlich  im
In=  und  Auslande  veranstaltete  Pferderennen  ist  verboten.
Aufforderungen  und  Angebote  zum  Abschluß  oder  zur  Vermittelung
  solcher  Wetten  sind  verboten,  wenn  sie  öffentlich
oder  durch  Verbreitung  von  Schriften  oder  anderen  Darstellungen.
erfolgen  (§  3  ebendaselbst).  Zuwiderhandlungen  werden  mit
Gefängnis  von  1  bis  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  von  500
bis  1500  Mark  bestraft  (5  6  ebendaselbst).  Die  nach  Maßgabe
des  §  23  des  Reichsstempelgesetzes  von  den  Wetteinsätzen  bei
öffentlich  veranstalteten  Rennen  zu  erhebende  Reichsstempelabgabe
  (Tarifnummer  5  des  Reichsstempelges.)  ist  bei  Pferderennen
  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  ausschließlich  Mitglieder
bestimmter  Vereine  zum  Wetten  zugelassen  werden  (§  4  ebend.).

Durch  Spiel  wird  eine  Verbindlichkeit  nicht  begründet.
Das  auf  Grund  des  Spiels  Geleistete  kann  nicht  deshalb  zurückgefordert
  werden,  weil  eine  Verbindlichkeit  nicht  bestanden  hat.1)

Der  Gedanke,  welcher  den  Strafbestimmungen  hinsichtlich  des
gewerbsmäßigen  und  öffentlichen  Glücksspiels  zu  Grunde  liegt,
ist  die  Absicht  der  Gesetzgebung,  den  sittlichen  und  wirtschaftlichen
  mit  dem  Hazardspiel  verbundenen  Gefahren  vorzubeugen.
  In  der  von  der  Willkür  und  der  Spielwut  des
einzelnen  beeinflußten  Unbegrenztheit  der  Verlustchancen  des
Gesamtspiels  unterscheidet  sich  das  Glücksspiel  im  engeren
Sinne  wesentlich  von  der  Lotterie  und  nicht  durch  die
Limitierung  der  einzelnen  Einsätze  oder  Gewinnste.2)

Strafbar  macht  sich,  wer  aus  dem  Glücksspiele  ein  Gewerbe
  macht,  als  Inhaber  eines  öffentlichen  Versammlungsortes
Glücksspiele  daselbst  gestattet  oder  zu  deren  Verheimlichung  mitwirkts)
  oder  unbefugt  auf  öffentlichen  Wegen,  Plätzen  oder  öffentlichen
  Versammlungsorten  Glücksspiele  hält.4)  Ein  Gestatten  von
Glücksspielen  liegt  vor,  wenn  der  Inhaber  des  Lokals,  welcher
Kenntnis  vom  Spiel  erhalten  hat,  nicht  alle  ihm  zu  Gebote
stehenden  Mittel  anwendet,  um  das  Spiel  und  dessen  Fort-1)

  §  762  BGB.  3)  §§  284  und  285  StfGB.  u.  vgl.
2)  Erk.  d.  RG.  vom  24.  April  vorstehende  S.  531.
1883,  Pr  VBl.  4  286.  )  §  360  Ziffer  14  StfGB.