534  Spezieller  Teil.

setzung  zu  hindern.!)  Die  Strafbarkeit  des  Lokalinhabers
wird  nicht  dadurch  bedingt,  daß  aus  Gewinnsucht  oder  aus  gewinnsichtiger
  Absicht  gespielt  worden  ist.2)  In  dem  Verhalten
eines  Gastwirts,  der  das  heimliche  Spielen  von  Glücksspielen
in  seinem  Privatzimmer  auch  nur  gestattet  oder  duldet,  ist
nicht  ein  bloßes  Gestatten,  sondern  ein  Mitwirken  zur  Verheimlichung
  des  Spiels  zu  erblicken.-)

Das  Unterscheidungsmerkmal  zwischen  Glücksspiel  und  Wette
ist  ausschließlich  in  dem  Vertragswillen  der  Kontrahenten  zu
suchen.  Das  Wesentliche  der  Wette  besteht  darin,  daß  mehrere
Personen,  welche  entgegenstehende  Behauptungen  aufgestellt
haben,  sich  dahin  vereinigen,  daß  diejenige,  deren  Behauptung
sich  als  eine  irrige  erweisen  würde,  zu  einer  bestimmten  Leistung
verpflichtet  sein  soll.  Als  Siegespreis  für  das  Rechthaben  soll
das  Versprochene  oder  Eingesetzte  demjenigen  von  den  Kontrahenten
  zufallen,  dessen  Behauptung  sich  als  die  richtige  erwiesen
hat,  und  der  Unterliegende  unterwirft  sich  im  voraus  dem  Verluste
als  Strafe  für  das  Nichtrichtigwissen  und  das  Nichtrechthaben.

Bei  der  Wette  hat  also  der  Gewinn  nur  eine  symbolische
Bedeutung,  er  ist  nicht  Selbstzweck,  sondern  nur  ein  äußeres
Zeichen  für  ein  anderes,  welches  die  Kontrahenten  im  Auge
gehabt  haben.  Beim  Glücksspiel  dagegen  unterwirft  sich  jede
Partei  unter  einer  Bedingung,  deren  Eintritt  oder  Nichteintritt
ausschließlich  oder  doch  wesentlich  vom  Zufall  abhängig  ist,  der
Möglichkeit  eines  Verlustes,  um  damit  die  Möglichkeit  der  Erlangung
  einer  Leistung  von  seiten  des  Gegners  für  den  entgegengesetzten
  Fall  sich  zu  erkaufen.  Die  Erzielung  eines  Gewinnes  aus
dem  Spiele  ist  der  Zweck  und  Gegenstand  des  Vertrages,  die
Aufstellung  entgegenstehender  Behauptungen  über  Eintreten  oder
Nichteintreten  künftiger  Ereignisse  ist  für  sich  allein  nicht  entscheidend.
  Die  sogenannte  Wette  ist  nur  eine  Form,  unter
welcher  sich  ein  Spiel  verbirgt,  wenn  jene  Aufstellung  bloß  zu
dem  Zweck  geschieht,  um  wetten  zu  können.  Liegt  diese  Absicht
der  Erlangung  des  Gewinnes  als  einzige  Absicht  vor  und  ist

1)  Erk.  d.  RG.  vom  21.  Februar  2)  Erk.  d.  RG.  vom  21.  September
1883,  Pr  VBl.  4  263.  1894,  Pr  Wl.  16  116.

2)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Mai
1877,  Entsch.  2  302.