B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  95.  535

der  Eintritt  oder  Nichteintritt  zufälliger  Umstände  als  die  Norm
aufgestellt,  von  welcher  die  Entscheidung  über  Gewinn  und
Verlust  abhängig  sein  soll,  dann  kann  die  willkürliche  Bezeichnung
  der  Verträge  als  Wetten  ihre  Unterstellung  unter
den  Begriff  des  Glücksspiels  nicht  hindern.)

Offentliche  Spielbanken  dürfen  weder  konzessioniert  noch
geduldet  werden.2)

l  95.
Ausspielungen.

Die  Ausspielung  ist  eine  Veranstaltung,  welche  dem
Publikum  gegen  Entrichtung  eines  Einsatzes  in  Aussicht  stellt,
ie  nach  dem  Ergebnis  einer  wesentlich  vom  Zufall  bedingten
Ziehung  oder  eines  ähnlichen  Mittels  einen  mehr  oder  weniger
bestimmt  bezeichneten  Wertgegenstand  zu  gewinnen.)

Die  öffentliche  Bekanntmachung  eines  Warenhändlers,
daß  zu  der  demnächst  von  ihm  (ohne  polizeiliche  Genehmigung)
zu  veranstaltenden  Auslosung  bestimmter  Wertgegenstände  jeder
Käufer  ein  Los  gratis  erhalten  solle,  ist  als  öffentliche  Veranstaltung
  einer  Ausspielung  aus  §  286  StfGB.  zu  bestrafen.“)

Wenn  unter  Hinweis  auf  die  bevorstehende  Verlosung  von
Wertgegenständen  unter  den  Abonnenten  einer  Zeitung
zum  Abonnement  auf  dieselbe  aufgefordert  wird,  so  schließt
der  Umstand,  daß  neben  dem  bisherigen  Abonnementspreis  eine
besondere  Vergütung  nicht  erhoben  wird,  das  Vorliegen  einer
„Ausspielung“  nicht  aus.ö)

Der  Verkauf  in  einem  Warengeschäft  von  sogenannten
Überraschungspaketen  (d.  h.  Waren  in  einer  Umhüllung,
welche  deren  Art  und  Beschaffenheit  nicht  erkennen  läßt,  mit
der  Angabe,  daß  in  den  Paketen  Waren  im  Werte  des  verlangten
  Preises  und  auch  Waren  zu  weit  höherem  Werte  sich

1)  Erk.  d.  RG.  vom  29.  April  3)  Erk.  d.  RG.  vom  9.  Februar
1882,  Mst  Bl.  S.  159  und  vgl.  Erk.  1882  und  1.  April  1884,  Entsch.  in
d.  Ober  Trib.  vom  14.  November  1865,  Strassachen  5  434  und  10  248.
Strieth  Arch.  60  272  und  Erk.  d.  OVG.  4)  Erk.  d.  RG.  vom  30.  April
vom  6.  April  1882,  Entsch.  8  363.  1889,  Entsch.  in  Strafsachen  19  257.

2)  Ges.  vom  1.  Juli  1868,  betr.  5)  Igm.  Entsch.  d.  RG.  in  Strafdie
  Schließung  und  Beschränkung  der  sachen  16  83.
öffentl.  Spielbanken,  BGBl.  S.  367.