536  Spezieller  Teil.

befinden,  und  daß  der  Käufer  durch  eine  glückliche  Wahl  ein
mehrwertiges  Paket  erlangen  kann)  ist  nach  einem  Erk.  des
RG.  vom  25.  Februar  1889  eine  öffentliche  Ausspielung,  die
ohne  obrigkeitliche  Genehmigung  strafbar  ist.1#)

Die  Veranstaltung  öffentlicher  Ausspielungen  ist  an  eine
obrigkeitliche  Erlaubnis  geknüpft,  welche  für  kleinere  Volksbelustigungen
  (Würfelspiele,  Glücksbuden  usw.)  auf  Jahrmärkten
und  Schützenfesten  von  der  Ortspolizeibehörde,?)  sonst  vom
Oberpräsidenten  und  bei  einer  Ausdehnung  über  mehrere
Provinzen  vom  Minister  des  Innern  erteilt  wird.  Ausspielungen
von  Grundstücken  werden  nicht  zugelassen.  Die  Verlosung
beweglicher  Gegenstände  darf  zur  Ausführung  wohltätiger,
gemeinnütziger  oder  patriotischer  Zwecke  oder  zur  Beförderung
  des  Kunstfleißes  erlaubt  werden.  Dem  Genehmigungsgesuch
  ist  ein  Ausspielungsplan  beizufügen,  welcher  die
wesentlichen  Bedingungen  der  Ausspielung,  insbesondere  die
Zahl  und  den  Preis  der  Lose,  die  Zahl  und  Art  der  Gewinne,
Zeit  der  Ziehung  usw.  zu  enthalten  hat.  Wird  die  Erlaubnis
für  eine  Provinz  oder  einzelne  Teile  derselben  erteilt,  so  ist  auf
jedem  Lose  zu  vermerken,  für  welchen  Bereich  der  Vertrieb  der
Lose  gestattet  ist.s)  Auf  diese  Weise  sollen  die  Polizeibehörden
in  den  Stand  gesetzt  werden,  aus  der  äußeren  Erscheinung  des
Loses  zu  ersehen,  ob  die  Lotterie  oder  Ausspielung,  mit  deren
Losen  jemand  Handel  treibt,  in  dem  betreffenden  Bezirk  zugelassen
  oder  gegebenenfalls  gegen  sie  einzuschreiten  ist.“)

Die  Polizeibehörden  haben,  sobald  es  zu  ihrer  Kenntnis
gelangt,  daß  Lose  zu  Ausspielungen,  deren  Genehmigungsgebiet
  den  betr.  Polizeibezirk  nicht  mit  umfaßt,  innerhalb
  desselben  feilgeboten  werden,  hiervon  durch  Vermittlung
der  ihnen  vorgesetzten  Regierungspräsidenten  in  jedem  einzelnen
Falle  derjenigen  Stelle,  von  welcher  die  Lotterie  genehmigt
worden  ist,  alsbald  Anzeige  zu  machen.  Diese  Stelle  wird

1)  Pr  VBl.  10  471.  GS.  S.  29;  AE.  vom  2.  November

2)  Mst  Erl.  vom  18.  Mai  und  1868,  GS.  S.  991;  MstErl.  vom
2.  Juli  1852,  Mstt  Bl.  S.  120  und  14.  November  1868,  MstBl.  S.  304;.
222;  vom  10.  Januar  1884,  Mset  Bl.  vom  11.  April  1876,  MstBl.  S.  113;
S.  21;  vom  4.  August  1899,  MstBl.  vom  2.  Oktober  1875,  Mst  Bl.  S.  283,
S.  123,  und  6.  März  1900,  MstBl.  und  16.  Februar  1878,  MstBl.  S.  56.

S.  132.  4)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  15.  März
3)  AKO.  vom  20.  März  1827,  1899,  II  2984.